5035 Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

Gebührenziffer:
5035
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Röntgenaufnahme Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

Gesetzlich abrechenbar

Abrechnungsbestimmungen

Die GOÄ 5035 ist je Aufnahme, je notwendige separate Projektion (Ebene), einmal berechnungsfähig Beachte: Die Zahl der notwendigen Röntgenbilder richtet sich nach der jeweiligen klinischen Situation. So kann in einer Sitzung für den gleichen Zahn/das gleiche Gebiet eine unterschiedliche Anzahl von Röntgenbildern notwendig sein. Hinweis: Hierunter fällt auch die Aufnahme mittels Radiovisiografie. Röntgenaufnahmen werden als delegierbare Leistungen nach dem „reduzierten“ Gebührenrahmen abgerechnet (1,0 bis max. 2,5-fach).

Privat abrechnen

Abrechnungsbestimmungen

Es gilt der reduzierte Gebührenrahmen von 1,0-fach: 9,33€ , 1,8-fach: 16,79 bis 2,5-fach: 23,33€

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht