2584 Neurolyse mit Verlagerung und Neueinbettung

Gebührenziffer:
2584
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Neurolyse mit Verlagerung und Neueinbettung

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
165

Kommentare / Hinweise

Unter einer Nervlösung (Neurolyse) wird die chirurgische Auslösung eines Nervs aus seiner vorbestehenden Umgebung verstanden. Im Bereich der zahnärztlichen Chirurgie können verschiedene Situationen eine Nervlösung notwendig machen. Nervlösungen sind u. a. erforderlich, wenn chirurgische Eingriffe am Unterkieferknochen in Bereichen durchgeführt werden, in denen der Unterkiefernerv (Nervus mandibularis) bzw. dessen Teillast, der Kinnnerv (Nervus mentalis), verlaufen. Dies ist häufiger der Fall bei der operativen Entfernung unterer Backenzähne, insbesondere verlagerter Weisheitszähne, deren Wurzeln den Unterkiefernerv (Nervus mandibularis) derart umgreifen können, dass der Nerv im Rahmen der Zahnentfernung aus dieser engen räumlichen Beziehung ausgelöst werden muss und damit während der Operation geschont werden kann. Auch können Neurolysen im Zusammenhang mit der Entfernung von größeren Zysten oder bei der Entfernung von Sequestern oder Fremdkörpern aus dem Unterkieferknochen erforderlich werden. Des Weiteren können Neurolysen bei der Versorgung von Frakturen im Unter- oder Oberkiefer erforderlich sein, wenn der Verlauf des Nervs mit dem Verlauf einer Frakturlinie (Bruchverlauf) kreuzt. In diesen Fällen der operativen Frakturversorgung nach einem Trauma oder bei geplanter, therapeutischer Fraktur bei einer Umstellungsosteotomie (Dysgnathiechirurgie) muss der Nerv aus seinem ursprünglichen Verlauf ausgebettet und während der Operation geschont werden. In seltenen Fällen sind Neurolysen auch bei der Entfernung von Osteosynthesematerialien erforderlich. Bei einer ausgeprägten Alveolarkammatrophie im Bereich des Kinnnervs (Nervus mentalis) kann eine Neurolyse, ggf. im Zusammenhang mit einer Vestibulumplastik (vgl. BEMA-Nr. 59), erforderlich sein, bei der der Nervus mentalis aus seinem Weichgewebsverlauf herausgelöst und verlagert wird, um die Eingliederung einer prothetischen Versorgung zu ermöglichen. Dies gilt auch, wenn bei einer bereits vorhandenen prothetischen Versorgung bei ausgeprägter Alveolarkammatrophie des zahnlosen Unterkiefers die Prothese auf den Knochenaustrittspunkt des Nervus mentalis (Kinnnerv) derart drückt, dass eine operative Nervverlagerung zur Besserung dieses schmerzhaften Krankheitsbildes indiziert ist.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing

Privat abrechnen

Punktzahl:
1480
(1) 86,27 (2.3) 198,41 (3.5) 301,93

Abrechnungsbestimmungen

Nur für (auch) ärztlich Approbierte.

Nicht wenn bei einem anderen chirurgischen Eingriff der  Nerv tangiert wurde, oder wenn der Verlauf  eines Nervs dargestellt  zum Schutz während eines chirurgischen Eingriffes.

Gerichtsurteil

Urteil Text

Eine Neurolyse nach der GOÄ-Nr. 2584 ist nicht methodisch notwendiger Einzelschritt zur Ausführung einer Extraktion und daher gesondert berechenbar.

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht

Amtsgericht