IP1 Mundhygienestatus

BEMA Bewertungszahl:
20
BEMA Nr.:
IP1
Behandlungsbereich:
Prophylaxe

Beschreibung

Leistung

Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst:

  • die Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustands anhand eines geeigneten Indexes (z. B. Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex; der einmal gewählte Index ist beizubehalten)
  • die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen
  • ggf. das Anfärben der Zähne

Dokumentation

  • Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustands (Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Indes, Papillenblutungsindex)
  • der einmal gewählten Index ist beizubehalten
  • verwendetes Material zum Anfärben der Zähne
Abrechenbar je:
Kalenderhalbjahr einmal

Abrechnungsbestimmungen

Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustands anhand eines geeigneten Indexes (z. B. Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex; der einmal gewählte Index ist beizubehalten), die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und ggf. das Anfärben der Zähne.

1. Eine Leistung nach Nr. IP1 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.

2. Leistungen nach den Nrn. IP1 bis IP5 können nur für Versicherte abgerechnet werden, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für andere Versicherte können Leistungen nach den Nrn. IP4 bis IP5 nur abgerechnet werden, soweit dies in den Abrechnungsbestimmungen ausdrücklich vereinbart ist.


Unsere Abrechnungsnews finden Sie natürlich auch in den sozialen Medien: Facebook | Twitter


Kommentare / Hinweise

  1. bei Patienten von 6 bis 17 Jahren
  2. je Kalenderhalbjahr einmal
  3. nur für Einzeluntersuchung
  4. mit Mindestabstand entsprechend der Bestimmungen der BEMA-Nr. 01
  5. die Früherkennungsuntersuchungen (FU) und die Individualprophylaxe-Leistungen (IP 1, IP 2, IP 4, IP 5) unterliegen bei dem für die Individualprophylaxe vereinbartem Punktwert keiner Budgetierung.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Individualprophylaxe-Richtlinien Stand: 1. Januar 2004 des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)

B. Art und Umfang der zahnmedizinischen Individualprophylaxe

8. Der Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes des Patienten, die Feststellung und Beurteilung von Plaque- Retentionsstellen sowie die Erhebung geeigneter Indizes und ggf. das Einfärben der
Zähne. Geeignet sind Indizes mit dokumentierbarem Messwert. Das sind z. B. der Papillen-Blutungs-Index (PBI), der Approximalraum-Plaque-Index (API) oder der Quigley-Hein-Index. Die Dokumentation ist Bestandteil der Krankenblattunterlagen. Die einmal gewählten Indizes sind innerhalb eines Prophylaxeprogrammes beizubehalten. Aufgrund der Untersuchung ist patienten- und befundbezogen zu entscheiden, ob und welche weiteren Prophylaxemaßnahmen indiziert sind. Das bedeutet, dass bei
entsprechender Mundhygiene außer dem Mundhygienestatus weitere Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen nicht erforderlich sind.

9. Um das Gebiss prophylaxefähig zu machen, sollen alle iatrogenen und natürlichen Reizfaktoren beseitigt werden. Hier kann auch die Erstellung von Bissflügelröntgenaufnahmen angezeigt sein.

10. An die Erhebung des Mundhygienestatus schließt sich ggf. die Aufklärung über Ursachen von Karies, Gingivitis und Zahntraumata sowie deren Vermeidung an. Die Erklärungen sind dem Alter und dem Entwicklungsstand des Patienten anzupassen; dabei sind Hinweise zur zahngesunden Ernährung zu geben. Geeignete Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpasta, fluoridierte Gelees und dergl.) sind zu empfehlen und ggf. zu verordnen. Eine systemische Fluoridierung erfordert die Erfassung von systemisch angewandten Fluoridierungsmitteln. Bei Hygienedefiziten kommt die praktische Übung von Hygienetechniken einschließlich der Reinigung der Interdentalräume hinzu. Die Aufklärungen und praktischen Übungen sind zur Remotivation zu wiederholen. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Remotivationen erforderlich sind, hat der Zahnarzt aufgrund des individuellen Hygienebefundes des Versicherten zu entscheiden.

11. Als begleitende Maßnahme ist die lokale Fluoridierung zur Schmelzhärtung mit Lack, Gel o.ä. angezeigt. Dabei sind häusliche Fluoridierungsmaßnahmen (z. B. mit fluoridiertem Speisesalz, Fluorid-Spülungen und Fluoridgelee) und der Wunsch des Patienten zu berücksichtigen. Voraussetzung für die lokale Fluoridierung ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenlegung der Zähne, um eine gleichmäßige Benetzung des Zahnschmelzes mit Fluorid zu gewährleisten. Die erste lokale Fluoridierung soll während der Motivationsphase innerhalb von vier Monaten nach der Prophylaxeuntersuchung durchgeführt werden. Die weiteren Fluoridierungen sollen in regelmäßigen Abständen von ca. sechs Monaten erfolgen.

12. Sind bereits wiederholt Prophylaxemaßnahmen durchgeführt worden, so sollen bei zufriedenstellender Mundhygiene nur die Erhebung des Mundhygienestatus sowie die lokale Fluoridierung durchgeführt werden. Weitere Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen sind dann entbehrlich. Dies schließt nicht aus, dass bei einer späteren Verschlechterung der Mundhygiene erneut Motivations- und Unterweisungsmaßnahmen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen erforderlich werden können. Verbessert sich der Mundhygienezustand eines Versicherten trotz wiederholter Motivationsmaßnahmen nicht, so sind nur noch der Mundhygienestatus und Fluoridierungen zweckmäßig.

13. In ein Bonusheft ist bei den 12- bis 17-Jährigen für jedes Kalenderhalbjahr das Datum der Erhebung des Mundhygienestatus einzutragen. Das Bonusheft dient dem Versicherten als Nachweis für seinen Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz gem. § 30 Abs. 2 SGB V. In das Bonusheft sind daher auch die jährlichen Untersuchungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres einzutragen.

14. Die bei der Erhebung des Mundhygienestatus festgestellten Befunde und die Indexwerte sind im Krankenblatt aufzuzeichnen.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Entscheidend für die Abrechnung der IP-Leistungen ist deren einmalige Erbringung und Abrechnung innerhalb eines Kalenderhalbjahres. Die Leistungen können dabei grundsätzlich sowohl vom Hausarzt als auch vom Kieferorthopäden erbracht werden.

Beschlossen durch

Sozialgericht