1000 Mundhygienestatus, Dauer mindestens 25 Min., 1 x im Jahr

Punktzahl:
200
(1) 11,25 (2.3) 25,87 (3.5) 39,37
Gebührenziffer:
1000
Behandlungsbereich:
Prophylaxe

Beschreibung

Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehender Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten

Leistungsinhalt

  • Erhebung von Mundhygiene-Indizes (API, Quigley-Hein o. Ä.)
  • Erklärung der Ursache und Entstehung von Karies und Parodontose
  • Hinweise zu zahngesunder Ernährung
  • Zahnputztechniken und Interdentalraumreinigung demonstrieren
  • Fluorideempfehlung
  • Anfärben der Zähne
  • praktische Unterweisung mit individuellen Übungen
  • Motivierung des Patienten

Dokumentation

  • Zeitangabe
  • Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustands (Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex)
  • Praktische Unterweisung und Art der individuellen Übungen (z.B. Zahnseide, Munddusche)
  • Motivation des Patienten
  • verwendetes Material zum Anfärben der Zähne
  • Aufklärung über Ursache und Vermeidung von Karies und Gingivitis

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund der besonderen Intensität der Unterrichtung mit Erhebung und Besprechung verschiedener Indices.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen motorischer Schwierigkeiten beim vollständigen Umstellen der bisherigen Putzgewohnheiten.
  3. Besonderer Zeitaufwand aufgrund spezieller Unterweisungstechniken zur Plaquebeseitigung im interdentalen Bereich aufgrund anatomisch bedingter Retentionsnischen.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Erstellung eines Mundhygienestatus aufgrund motorischer/mentaler Einschränkungen des Patienten.
  5. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund mehrerer Plaque-Retentionsstellen, wie z.B. unversorgte Kavitäten, Parodontitis.

  6. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund  von Verständigungsschwierigkeiten.

Abrechenbar je

einmal innerhalb von 12 Monaten

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
  • Die Leistungen umfassen

          die Erhebung von Mundhygiene-Indizes

          das Anfärben der Zähne

          die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen

          die Motivierung des Patienten

  • Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.

 

Teil B, Allgemeine Bestimmungen

Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.

  • Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

Der „Mundhygienestatus“ ist die diagnostische Leistung des Zahnarztes hinsichtlich des Standes der Mundhygiene bzw. des Zustandes der Gingiva. Die Erhebung entsprechender Indizes und die Unterweisungen sind auch an fortgebildete Praxismitarbeiter delegierbar.

Die Leistung beinhaltet die Aufklärung über die Vermeidung von Karies und Zahnbetterkrankungen.

Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann.

Die Wahl des Mundhygiene-Index ist dem Zahnarzt freigestellt. Die Erstellung eines Mundhygiene- Index kann ausreichend sein. Die Erstellung mehrerer Indizes ist nicht vorgeschrieben, vielmehr ist die Auswahl eines von mehreren möglichen Indizes freigegeben. Der Hinweis auf mehrere Indizes und die Wahl des Plurals in den Abrechnungsbestimmungen bedeuten, dass sich dieBerechenbarkeit auf zwei Nummern (1000, 1010) bezieht. Die Erhebung des Mundhygienestatus muss in geeigneter Form  dokumentiert sein. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen oder von Pflegedefiziten mittels Anfärben der Zähne gehören ebenfalls zur Leistung. Auswahl und Umfang von praktischen Übungen richten sich am individuellen Profil des Patienten aus. Die Motivation ist den individuellen Gegebenheiten des Patienten angemessen vorzunehmen.

Die Leistung ist nur einmal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie ist daher erneut berechnungsfähig an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung nach der Nummer 1000 erbracht wurde. Wird die Leistung nicht an diesem Tag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so beginnt der Jahreszeitraum erst am Tag der Leistungserbringung. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung in einem kürzeren Abstand wiederholt werden soll, kann die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Im Übrigen steht für weitere Kontrollen und Unterweisungen die Nummer 1010 zur Berechnung zur Verfügung.

Der Leistungsinhalt der Nummer 1000 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich der Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht innerhalb des durch die Nummer 1000 vorgegebenen Zeitrahmens von 25 Minuten erbracht werden und müssen unterschiedlichen Zwecken dienen. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, und zwar mit der Angabe, dass die an demselben Tag berechnete Untersuchungs- oder Beratungsleistung (z. B.) der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gedient habe.

Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygiene-status zusätzlich eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbrachtwird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.

Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

GOZ-Nrn. 1000 bis 1010
Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 1000 und 1010 bestehen aus den verschiedensten Einzelmaßnahmen, sind aber nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen auszuführen. Die in beiden Leistungen vorgeschriebene Mindestzeit muss erfüllt sein, bei kürzeren Zeiten entsteht kein Vergütungsanspruch. Die Mindestzeit nach den GOZ-Nrn. 1000 und 1010 muss jeweils in einer Sitzung erfüllt sein; sie kann nicht aus mehreren Sitzungen mit kürzeren Zeiten zusammengerechnet werden. Die Einhaltung der Mindestzeit gilt als Indiz dafür, dass die Leistungen in der vom Verordnungsgeber gewollten Intensität und mit der fachlich erforderlichen Qualität erbracht wurden. Aufgrund des Befundes wird sich häufig eine Zahnreinigung nach GOZ-Nrn. 4050 und 4055 oder eine weiterführende prophylaktische Maßnahme nach GOZ-Nr. 1040 anschließen müssen. Sie zählt bei der nach den GOZ-Nrn. 1000 und 1010 vorgeschriebenen Mindestzeit nicht mit (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 100 und 101 GOZalt, S. 152).

Die GOZ-Nr. 1010 baut auf die Leistung nach der GOZ-Nr. 1000 auf. „Die Kontrolle des Übungserfolges“ (GOZ-Nr. 1010) bezieht sich direkt auf den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 1000. Die Kontrolle kann also nur in einer Folgesitzung erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, beide Gebührenpositionen nebeneinander zu berechnen.

Die Leistung nach GOZ-Nr. 1000 ist einmal, die nach GOZ-Nr. 1010 dreimal im Jahr berechnungsfähig. Das Jahr bezieht sich hier auf die Zeit ab der erstmaligen Berechnung der Gebührennummer, nicht auf das Kalenderjahr. Durch diese insgesamt viermalige berechnungsfähige Unterweisung im Laufe eines Jahres lässt sich ein verbesserter Mundhygienezustand auch mit nachhaltiger Wirkung erzielen. Für sich allein ergibt die Durchführung der Leistung nach GOZ-Nr. 1010 im Allgemeinen fachlich keinen Sinn. Wird regelmäßig nur GOZ-Nr. 1010 abgerechnet, muss der Eindruck entstehen, dass den fachlichen Erfordernissen nicht ausreichend Rechnung getragen und nur ein Weg gesucht wird, das Zeiterfordernis der GOZ-Nr. 1000 zu umgehen (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 100 und 101 GOZalt, S. 152).

Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können gemäß der 3. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 1020 neben den präventiven Leistungen nach den GOZ-Nr. 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (GOZ-Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ (GOÄ-Nrn. 1, 3, 5, 6, 34) nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen (siehe amtliche Begründung nach der GOZ-Nr. 1020). Dies ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Prophylaxeleistungen viele Merkmale der Beratung und eingehenden Untersuchung haben, so dass für die Letzteren kein Raum bleibt. Es ist auch nicht zulässig, die Abrechnungsbestimmungen dadurch zu umgehen, dass nach der insgesamt viermaligen Unterweisung im Laufe eines Jahres Beratungsleistungen an Stelle der GOZ-Nrn. 1000 oder 1010 berechnet werden (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nrn. 100 und 101 GOZalt, S. 152).

Kommentarquelle:
PKV

Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ Stand: 01.06.2015

Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 1000 GOZ ist mit Versicherten der GKV nach Vollendung des 30. Lebensmonats und bis Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht vereinbarungsfähig. Werden Leistungen erbracht, die über die Richtlinien und/oder  Abrechnungsbestimmungen des BEMA hinausgehen, ist die Nr. 1000 GOZ vereinbarungsfähig.

Erläuterungen/Hinweise
Die Nr. 1000 GOZ ist bei Kindern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres neben der Nr. FU BEMA (Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat) nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme. Bei Versicherten, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Vereinbarung über die Leistung nach Nr. 1000 GOZ möglich, wenn die Leistung in einer anderen Frequenz indiziert ist, als sie bei vergleichbarer Leistung nach IP 1 oder IP 2 BEMA (je Kalenderhalbjahr einmal) vorgegeben ist.

Kommentarquelle:
KZBV