Vereinbarug gem. §28 Abs. 2 SGB V
Grundsätzlich muss jeder gesetzlich versicherte Patient über eine kostenfreie Alternative aufgeklärt werden. Diese können im Frontzahngebiet adhäsiv befestigte Füllungen und im Seitenzahgebiet selbstadhäsive Materiallien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite, sein.