402 0 Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche

BEL-Nr.:
402 0

Leistungsinhalt

zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
• Grundleistung für die Herstellung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche

Abrechenbar je: 
je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

Werden an einem Aufbissbehelf in zahnlosen Kieferabschnitten konfektionierte Zähne angebracht, sind die L-Nrn. 302 0 und 362 0, nicht jedoch die L-Nrn. 301 0 oder 361 0 abrechenbar.
Sind Halte- und/oder Stützvorrichtungen erforderlich, können diese zusätzlich abgerechnet werden.

Beachte

• Konfektionszähne können zusätzlich berechnet werden ( BEL-Nr 302 0 „Aufstellen Wachs- oder Kunststoff je Zahn und BEL - Nr. 362 0 „Fertigstellen je Zahn“ )

• eine Verwendung von Weich- oder Sonderkunststoff ist zuzüglich des Materials abrechenbar.
• Dublieren und das daraus resultierende Modell sind zusätzlich berechenbar
• bei Erfordernis von zusätzlichen Halteelementen sind diese separat nach BEL Nr. 380 0, 381 abrechenbar

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können

Verbrauchsmaterial

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Kommentare / Hinweise

Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)

  1. BEL-Nr. 402 0
    • Die bisher unter den L-Nrn. 402 1, 402 2 und 402 3 geführten Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche wurden in der neuen L-Nr. 402 0 zusammengefasst. Bei der Festsetzung des Preises für die L-Nr. 402 0 gehen der VDZI und der GKV-SV daher davon aus, dass der Preis für die L-Nr. 402 1, 402 2 und 402 3 BEL II - 2006 als Ausgangsbasis für die Preisverhandlungen zur L-Nr. 402 0 zu Grunde gelegt wird.
  2. BEL-Nrn. 401 0, 402 0 und 403 0
    • Die in Satz 2 der Erläuterungen zur Abrechnung zu den L-Nrn. 401 0, 402 0 und 403 0 enthaltene Formulierung zu den Halte- und Stützelementen ist so anzuwenden, dass im Falle des Erfordernisses eines Halte- oder Stützelements zuerst auf die Elemente aus der Leistungsgruppe 3 zurückzugreifen ist und danach auf die Elemente aus der Leistungsgruppe 7.
Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Grundleistungen für die Herstellung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
Hierzu zählen Miniplastschiene, Retentionsschiene und Verband- /Verschlussplatte.

Erläuterungen zur Abrechnung

Werden an einem Aufbissbehelf in zahnlosen Kieferabschnitten konfektionierte Zähne angebracht, sind die L-Nrn. 302 0 und 362 0, nicht jedoch die L-Nrn. 301 0 oder 361 0 abrechenbar.

Sind Halte- und/oder Stützvorrichtungen erforderlich, können diese zusätzlich abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI