Leistungsinhalt
Grundeinheit bei Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis bei Implantatversorgung unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Anzahl der Aufstellungen
Herstellungsort:
• Eigenlabor (Name des ZT)
• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
• Die L-Nr. 301 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
• Die L-Nr. 301 8 ist als Grundeinheit für die Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar.
Beachte
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Kommentare / Hinweise
Abrechnungsfähig
• bei einem Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b
• als Grundeinheit einmal je implantatgetragene Prothese
• bei der Herstellung einer implantatgetragenen Deckprothese
• neben der Aufstellung von Konfektionszähnen auf
- Wachsbasis - BEL-Nr. 302 8
- Kunststoffbasis - BEL-Nr. 302 8
- Metallbasis - BEL-Nr. 303 0
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 301 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
Die L-Nr. 301 8 ist als Grundeinheit für die Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar.