Wurzelkanalbehandlung und Füllung des devitalen Zahn 14 - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Endodontie

Abrechnungsbereiche

GOZ
Analogleistung
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

01.06.: Patient kommt mit starken Schmerzen regio 14 in die Praxis.
Symptombezogene Untersuchung: Perkussionsprüfung positiv, Vitalitätsprüfung negativ. Röntgenaufnahme (Zahnfilm). Patient über notwendige Wurzelkanalbehandlung aufgeklärt. Oberflächen- und Infiltrationsanästhesie regio 14. Trepanation der Zahnkrone okklusal und Aufbereitung der Nekrotischen Pulpa sowie des nekrotischen Gewebes innerhalb der Wurzelkanäle mittels Handinstrumenten und Maschinelle Aufbereitung mit Einmalfeilen inklusive elektronischer Längenmessung. Verwendung von mehreren Spülungen (Spülprotokoll) in Verbindung mit Ultraschallinstrumenten im Wurzelkanal zur Reinigung. Medikamentöse Einlage im Wurzelkanal mit anschließendem temporärem speicheldichtem Verschluss.

09.06.: Patient kommt zur Weiterbehandlung.
Entfernen des temporären Verschlusses mit anschließender Reinigung der Wurzelkanäle mittels Spülprotokoll unter Verwendung von Ultraschallinstrumenten. Elektronische Längenmessung durchgeführt, noch nicht ganz an der Wurzelspitze angekommen. Maschinelle Aufbereitung des Wurzelkanals mit erneuter elektronischer Längenmessung. Patient hat noch leichten Beschwerden an der Wurzelspitze. Daher erneute medikamentöse Einlage mit temporärem speicheldichtem Verschluss.

20.06.: Patient kommt zur Weiterbehandlung.
Entfernung des temporären Verschlusses mit anschließender Reinigung der Wurzelkanäle mittels Spülprotokoll unter Verwendung von Ultraschallinstrumenten. Maschinelle Aufbereitung des Wurzelkanals mit anschließender erneuten elektronischen Längenbestimmung. Wurzelkanal wird unter Verwendung eines Kofferdams trockengelegt und anschließend mit Röntgensichtbaren Füllmaterial verschlossen welches auf die vorher gemessene Kanallänge angepasst wurde. Erstmals speicheldichter Verschluss für eine Röntgenkontrollaufnahme über das vollständige Abfüllen der Kanäle. Entfernung des speicheldichten Verschlusses, legen einer Formgebungshilfe und stillen einer übermäßigen Papillenblutung. Zahn wird palatinal mit einem adhäsiven plastischen Füllmaterial verschlossen.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.06.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch199
01.06.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
01.06.14GOZ
0070
Vitalitätsprüfung - Zahn 14 ist devital1502.81
01.06.14GOÄ
5000
Röntgenaufnahme des Zahnes10
01.06.14GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie1301.69
01.06.14GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie 1603.37
01.06.14GOZ
2390
Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung 1653.66
01.06.14Analog
Entfernung nekrotischen Pulpengewebes, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. 2360 Vitalexstirpation (GOZ-Nr. für die Analogposition wird nach Aufwand des Behandlungsschrittes gewählt)20
01.06.14GOZ
2410
Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal239244.09
01.06.14GOZ
2400
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals, je Kanal2707.87
01.06.14GOZ
2420
Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal - Spülung mit unterschiedlichen Lösungen (ultraschallaktiviert)2707.87
01.06.14GOZ
2430
Medikamentöse Einlage, je Zahn und Sitzung 120411.47
01.06.14GOZ
2020
Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität 1985.51
09.06.14GOZ
2390
Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung1653.66
09.06.14GOZ
2420
Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal - Spülung mit mehreren Spüllösungen (ultraschallaktiviert)2707.87
09.06.14GOZ
2400
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals, je Kanal - Mehrfachmessungen durchgeführt je Kanal47015.75
09.06.14GOZ
2430
Medikamentöse Einlage, je Zahn und Sitzung 120411.47
09.06.14GOZ
2020
Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität1985.51
20.06.14GOZ
2390
Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung1653.66
20.06.14GOZ
2040
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1653.66
20.06.14GOZ
2420
Elektrophysikalisch-chemische Methoden, je Kanal 2707.87
20.06.14GOZ
2400
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals, je Kanal 2707.87
20.06.14GOZ
2440
Füllung eines Wurzelkanals, je Kanal225829.02
20.06.14GOÄ
5000
Kontrollaufnahme des Zahnes nach Wurzelfüllung10
20.06.14GOZ
2030
Papillenblutung gestillt1653.66
20.06.14GOZ
2060
Kompositfüllung Adhäsivtechnik, okklusal152729.64
Gesamt: 231.64

Berechnungsfähige Materialien

  • Anästhetikum, gemäß § 4 Abs. 3 GOZ
  • Einmal-Nickeltitanfeilen

Hinweise zur Abrechnung

  • Entfernung nekrotischen Pulpengewebes, gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entspricht Vitalexstirpation
  • Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer April 2014
    • Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
    • Für die Berechnung der Aufbereitung des Wurzelkanals und die anschließende Wurzelfüllung desselben stehen jeweils eigenständige Gebührennummern in der GOZ zur Verfügung. Die ggf. notwendige vorherige Exstirpation der vitalen, meist entzündlich veränderten Pulpa wird zusätzlich mit einer anderen Gebührennummer berechnet. Die Exstirpation der Pulpa kommt dabei einer Entleerung des zunächst noch unbearbeiteten Wurzelkanallumens gleich. Bei Vorliegen einer avitalen Pulpa kann die weder von der Gebührennummer 2360, noch von der Gebührennummer 2410 erfasste Entfernung nekrotischen Gewebes und die dabei erfolgende Entleerung des Pulpenkavums, bzw. des Wurzelkanallumens nicht mit einer Gebührennummer der GOZ berechnet werden. Daraus folgt eine Berechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Januar 2021

  • Die Trepanation eines bleibenden Zahnes oder eines Milchzahnes dient der Eröffnung des Pulpenkavums und der Schaffung eines Zugangs zum endodontischen System oder kann zur Entlastung infizierten Pulpengewebes und dadurch der Schmerzstillung dienen.
  • Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden.
  • Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen.
  • Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
  • Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden.
  • Die Leistung ist nicht berechenbar bei bereits freiliegendem Pulpenkavum z. B. nach Zahnfraktur oder bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.