Veneers aus Presskeramik 13-23 - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Veneers aus Presskeramik 13-23

01.02. Befund: Zähne 13-23 Schmelzdefekte. Untersuchung, Vitalitätsprüfung, Röntgendiagnostik mittels Panoramaaufnahme und anschließende Besprechung über den Behandlungsverlauf. OK und UK Abformung für Situationsmodelle. Zähne sollen mit Veneers aus Presskeramik versorgt werden. Erstellung eines Behandlungsplanes.

10.02. Präparation für Veneers: Oberflächen- und Intraligamentäre Anästhesie an jedem Zahn, Zahnsteinentfernung, Exzision von Schleimhaut mittels Laser, Beseitigung grober Vorkontakte im Gegenkiefer, Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, Abformung erfolgt mit individellen Löffel, Herstellung eines Provisoriums mithilfe eines Formteils und temporärer Zementierung.

15.02. Einsetzen der Laborgefertigten Veneers: Oberflächen- und Intraligamentäre Anästhesie an jedem Zahn, Entfernung des Provisorium sowie nachkontrolle und Nachreinigung der Stümpfe 13-23. Einprobe der Veneers und anschließende adhäsive Eingliederung der Veneers aus Presskeramik 13-23.

TP         PKMPKM     
R                
B     pwpwpwpwpwpw     
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.02.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch199
01.02.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
01.02.13-23GOZ
0070
Vitalitätsprüfung1502.81
01.02.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
01.02.GOZ
0060
Situationsmodelle, einschl. Auswertung u. Diagnose, 2 Kiefer126014.62
01.02.GOZ
0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 120011.25
10.02.13-23GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich - 1301.69
10.02.13-23GOZ
0090
Infiltrationsanästhesie66020.25
10.02.13-23GOZ
4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder6103.37
10.02.ukGOZ
4040
Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen1452.53
10.02.13-23GOZ
3070
Exzision von Schleimhaut / Granulationsgewebe64515.19
10.02.GOZ
0120
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160100
10.02.13-23GOZ
2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1653.66
10.02.OKGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer125014.06
10.02.13-23GOZ
2270
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung627091.11
15.02.13-23GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1301.69
15.02.13-23GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie66020.25
15.02.13-23GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung672.36
15.02.13-23GOZ
2220
Teilkrone, Veneer62067697.51
15.02.13-23GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (Veneer)613043.87
Gesamt: 959.88

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
  • berechnungsfähige Materialien
    • Anästhesie
    • Provisorien
  • zahntechnische Kosten § 9 GOZ
    • + Material 6x Presskeramikrohling

Hinweise zur Abrechnung

Es kann ein individueller oder individualisierter Löffel nach GOZ-Nr. 5170 verwendet werden. Sollte eine optische Abformung nach GOZ-Nr. 0065 erfolgen, so entfallen die Modelle aus dem Labor und werden durch digitale Modelle ersetzt. Sollte bei der Präparation eine Aufbaufüllung notwendig sein, so kann diese über die GOZ-Nr. 2180 bei adhäsiver Befestigung in kombination mit der GOZ-Nr. 2197 abgerechnet werden.

 

Zu beachten ist, dass ein Veneer für einen GKV Patienten keinen Festzuschuss auslöst und daher wie hier dargestellt abzurechnen ist.

 

GOZ-Position 0080 ist hier nur einmal abrechenbar da in der Leistungsbeschreibung das Wort Frontzahnbereich vor Kieferhälfte steht, dies ist auch bei der GOZ-Position 2030 der Fall. Der Frontzahnbereich geht von 13-23 bzw. 33-43.

 

Kommentar des BZÄK (Jan. 2021) zur GOZ-Position 2220:

Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone oder einer Keramikschale (Veneer) – unabhängig vom Umfang der Präparation.
Teilkronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach Nummer 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind.
Eine Teilkrone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach Nummer 2220 berechnet.
Teilkronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach Nummer 2220 berechnet.