Auffüllen parodontaler Defekte nach Lappen-OP - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Parodontologie

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Lappen-OP regio 43-45, Aufbau der parodontalen Knochendefekte mit Knochenersatzmaterial

01.08.: Eingehende Untersuchung und Beratung, Anfertigung einer Panoramaschichtaufnahme. Parodontosestatus aufgenommen. Pat. hat an den Zähnen 43 - 45 starken Knochenrückgang mit tiefe Zahnfleischtaschen und subgingivale Konkremente, welche mit einer offenen Kürettagebehandelt werden sollen. Es wird ein Knochenaufbau mit Knochenersatzmaterial durchgeführt.

15.08.: Professionelle Zahnreinigung an allen Zähnen (17-27,37-47)

25.08.: Pat. kommt zur Behandlung. Erneute Aufklärung über die Behandlung und der Risiken. Nachreinigung der Zähne 17-27 und 37-47. Oberflächen- und Intralinguale Anästhesie an den Zähnen 43-45. Eröffnung des Zahnfleisches und Freilegung der Wurzel. Reinigung und Kürettageder Wurzeloberfläche unter Sicht mit anschließender Glättung. Auffüllen der parodontalen Knochendefekte mit Aufbaumaterial mit Verschluss mittels atraumatischer Nähten

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.08.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes 11005.62
01.08.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
01.08.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 10
01.08.GOZ
4005
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening Index PSI) 1804.5
15.08.17-27,37-47GOZ
1040
Professionelle Zahnreinigung 282844.09
25.08.17-27,37-42-42,46,47GOZ
4060
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied 2579.84
25.08.43-45GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1301.69
25.08.43-45GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie36010.12
25.08.43GOZ
4090
Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium 118010.12
25.08.45,44GOZ
4100
Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium 227530.93
25.08.43-45GOZ
4110
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und /oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat 318030.37
Gesamt: 156.28

Berechnungsfähige Materialien

  • atraumatisches Nahtmaterial
  • Knochenersatzmaterial

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 4110:

  1. Die Leistung beinhaltet das Auffüllen knöcherner Defekte unter Beteiligung eines Parodontiums mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial.
  2. Auch das Einbringen regenerativer Proteine entspricht dem Leistungsinhalt.
  3. Die Gebührennummer stellt vorrangig auf die Therapie spalt- oder schüsselförmiger parodontaler Knochendefekte ab.
  4. Die Nummer 4110 ist jedoch auch neben chirurgischen Leistungen wie z.B. der Prämolarisierung, Wurzelspitzenresektionen, Zystektomien, die als parodontaler Defekt die Größe einer Zahnregion nicht übersteigen, oder der Hemisektion und Teilextraktion berechnungsfähig.
  5. Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahnes begrenzt.
  6. Eine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens erfolgt nicht.
  7. Das Auffüllen knöcherner Defekte, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, fällt nicht unter diese Nummer, da kein parodontaler Defekt, sondern ein Knochendefekt des Alveolarkammes/Kieferkörpers vorliegt.
  8. Die Bezugnahme zu einem Implantat in der Leistungsbeschreibung und somit zum Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes ist fachlich obsolet, da kein Parodontium und somit kein parodontaler Defekt vorliegt. Das Auffüllen derartiger Defekte ist bei der Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen.
  9. Eine Knochenentnahme geringen Umfangs im Operationsgebiet ist Bestandteil der Leistung nach der Nummer 4110. Die Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der Nummer 9140.
  10. Die Kosten für einen einmal verwendungsfähigen Knochenkollektor oder -schaber sind neben der Nummer 4110 gesondert berechnungsfähig.
  11. Eine mit einer Volumenvermehrung einhergehende Augmentation mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, z.B. als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung, entspricht den Nummern 9100 oder 9130. Ggf. treten die Nummern 9140 und 9150 hinzu.
  12. Erfolgt neben der Leistung nach der Nummer 4110 eine Weichteilunterfütterung mit autologem Knochen, ist hierfür die 9090 berechnungsfähig. Wird hierbei Knochenersatzmaterial und/oder ein collagen patch verwendet, so entspricht diese Leistung der Nummer GOÄ 2442.
  13. Die Leistung nach der Nummer 4110 wird je Zahn bzw. Parodontium einmal berechnet.
  14. Sie ist auch neben anderen parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig.
  15. Werden in einem Zahnzwischenraum die parodontalen Knochendefekte zweier benachbarter Zähne behandelt, kommt die Nummer zweimal zum Ansatz.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 4090 bwz. 4100 (Stand Jan. 2021)

  1. Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „offenen“ Verfahren.
  2. Sie beinhaltet die teilweise Mobilisierung der beweglichen und ggf. auch der befestigten („attached“) Gingiva (Aufklappung) von der knöchernen Unterlage.
  3. Sie folgt in der Regel einer Vorbehandlung und/oder Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung.
  4. Die Leistung beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche.
  5. Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt.
  6. Die obligatorische Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/mechanisch erfolgen.
  7. Ggf. erforderliche glättende Korrekturen am Knochen im Sinne einer Osteoplastik sind mit der Leistung abgegolten, ebenfalls sind resektive gingivoplastische Maßnahmen Leistungsbestandteil.
  8. Mit der primären Wundversorgung sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen zum Abschnitt E sowohl die Reposition des Zugangslappens in seine ursprünglichen Lage, als auch das Aufbringen und ggf. das Fixieren eines Wundverbandes abgegolten. Die Erneuerung in gesonderter Sitzung kann dagegen berechnet werden.
  9. Die Materialkosten für den PAR-Wundverband zur Geweberegeneration sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen in jedem Fall berechnungsfähig.
  10. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
  11. Zahnreinigungsmaßnahmen bzw. Kontrollen nach Zahnreinigung nach den Nummern 4050 oder 4060 können in derselben Sitzung nicht berechnet werden.
  12. Geschlossene PAR-Therapie und/oder gingivoplastische Maßnahmen nach den Nummern 4070 und/oder 4080 können in derselben Sitzung ebenfalls nicht berechnet werden.
  13. Die Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. ist nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
  14. Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.
  15. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.