(7) Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten zahnärztlichen Versorgungsgrad

Datum:
10.09.2010

Beschreibung

Entsprechend Absatz 1 werden für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der zahnärztlichen Versorgung folgende Verhältniszahlen festgelegt:

Für die alten Bundesländer:

1:1.280 für die in Anlage 6 aufgeführten Gebiete

und

1:1.680 für die übrigen Gebiete der alten Bundesländer.

Für die neuen Bundesländer werden die Verhältniszahlen nach Satz 1 bis zum 31.12.93 um 100 auf 1:1.180 bzw. 1:1.580 abgesenkt.