CAD / CAM / 3D Druck


Die Zukunft der Zahntechnik ist zweifellos digital. Dies gilt gleichermaßen für alle Bereiche der Prothetik, der Kieferorthopädie der Funtionsanalytik und der Schienenherstelltung.

 

In den BEB-Listen sind einige Gebühren zu den digitalen Verfahren exemplarisch  aufgeführt, weitere müssen selbst kreiert werden. Anhand der Arbeitsabläufe haben wir Ihnen einige Positionen als Vorschlag angelegt.  Diese Auflistung ist keinesfalls abschließend und wird im Zuge der Weiterentwicklung der digitalen Verfahren erweitert werden.

 

Neben der eigenen Bestimmung des genauen preislichen Aufwandes bleibt es jedem zahntechnisch Tätigen überlassen, weitere Inhalte in Form von selbstdefinierten Gebührennummern aufzustellen. Der Kostenaufwand sollte nachvollziehbar sein und kann anhand der Formel, die Sie im  BEB 97- Bereich finden, berechnet werden.

 

Eine Berechnung von digitalen, zahntechnischen Leistungen über die BEL II ist nicht völlig ausgeschlossen, wenn die Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Abrechnungspositionen genau beachtet wird.

Beispielsweise beinhaltet die Leistungsbeschreibung der BEL-Nr. 001 0 (Modell) explizit den Hinweis auf  Modelle aus Hartgips oder Superhartgips, somit ist die Berechnung eines  3D Modelles unter dieser Gebühren-Position ausgeschlossen.

Anders sieht es bei der Gebühren-Position BEL-Nr.: 021 1 aus. Leistungsinhalt hier ist; „Individueller Abdrucklöffel aus Kunststoff für vollbezahnten oder teilbezahnten oder zahnlosen Kiefer, wenn eine Funktionsabformung nicht notwendig oder möglich ist.“ Die Berechnung eines digital hergestellten Individuellen-Löffel ist somit nicht ausgeschlossen. Fraglich ist nur, ob der Aufwand mit einer Vergütung nach BEL II gedeckt wird und welchen Sinn ein Individueller Löffel bei ansonsten digitalem Abdruckverfahren macht?  

 

Bei der Abrechnung von Schienen wird in einigen KZV-Bereichen toleriert, dass die Abdrucknahme und Modellherstellung digital erbracht werden, wenn die Schiene auf herkömmlicher Weise hergestellt wird. Eine vorherige Absprache mit  der zuständigen KZV ist in jedem Fall dringend anzuraten, da die Akzeptanz bei der Abrechnung von digitalen Verfahren regional sehr unterschiedlich ausfällt.

 

Nach § 95 SGB V  müssen dem GKV-Patienten Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Abrechnung  angeboten werden. Eine betriebliche Umstellung auf digitale Verfahren darf nicht zur Folge haben, dass dem GKV-Patienten keine Leistungen nach den herkömmlichen Verfahren angeboten werden.

 

 

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