Sprungreparatur einer Prothese, ohne Abformung - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Reparatur / Wiederherstellungsmaßnahme einer Prothese ohne Abformung. Symtombezogene Untersuchung und Beratung. In der OK Prothese ist ein Sprung regio 12. Hierfür ist kein Abdruck notwendig. OK Sprungreparatur im Eigenlabor
DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.06.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
01.06.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch199
01.06.okGOZ
5250
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)11407.87
Gesamt: 21.53

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK (Stand: Jan. 2021):

  1. Nach dieser Gebührennummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die ohne Abformung durchgeführt werden können.

  2. Zu diesen Maßnahmen zählen Reparaturen von Sprüngen im Kunststoff, glatten Brüchen an Prothesenbasen, -sätteln oder -rändern sowie die Wiederbefestigung bzw. Erneuerung eines oder mehrerer Prothesenzähne o. Ä.

  3. Ebenso fallen Maßnahmen zur Verbesserung der Haltefunktion einer Teilprothese unter diese Gebührennummer.

  4. Hierzu zählen die erneute Adaptation von einfachen oder komplizierten Halte- oder Stützvorrichtungen sowie das Aktivieren von gegossenen oder gebogenen Halteelementen.

  5. Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer.

  6. Die Berechnung der Nummer 5250 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270- 5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.

  7. Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. von abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet. Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt.