Behandlungsbereich
Schienen und Aufbissbehelfe
Abrechnungsbereich
GOZ
Fallbeschreibung
Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche
Beispiel: Anfertigung einer Miniplastschiene bei akutem Schmerzzustand, Eingliederung und Korrekturen
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.07. | GOÄ 1 | Beratung eines Kranken, auch telefonisch | 1 | 2.30 | 10.72€ | |
01.07. | GOÄ 5 | Symptombezogene Untersuchung | 1 | 2.30 | 10.72€ | |
01.07. | GOZ 0030 | Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen | 1 | 2.30 | 25.87€ | |
01.07. | OK,UK | GOZ 0060 | Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle (zur Diagnostik) | 1 | 2.30 | 33.63€ |
01.07. | OK,UK | Abformung | 2 | 0 | 0 | |
04.07. | UK | GOZ 7000 | Eingliederung des Aufbissbehelfs ohne adjustierter Oberfläche | 1 | 2.30 | 34.93€ |
04.07. | GOZ 6190 | Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen | 1 | 2.30 | 18.11€ | |
10.07. | GOZ 0010 | Eingehende Untersuchung | 1 | 2.30 | 12.94€ | |
10.07. | GOZ 7040 | Kontrolle des Aufbissbehelfs | 1 | 2.30 | 8.41€ |
Gesamt: 155.33€
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
- berechnungsfähige Materialien gemäß den Allgemeinen Bestimmungen GOZ
- berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ bzw. § 10 GOÄ
- zahntechnische Kosten § 9 GOZ
Berechenbare Laborkosten
BEB
- 2x 0001 Modell aus Hartgips
- 1x 0241 Dublieren eines Modelles oder Modellteiles
- 1x 7603 Knirscherschiene aus Kunststoff
- 1-2x 0732 Desinfektion
Hinweise zur Abrechnung
- Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
- BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 7000 (Stand 13.08.2013)
- Unter dieser Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Relaxierungsschienen oder Aufbissplatten o. Ä. ohne adjustierte Oberfläche berechnet.
- Sie dienen u. a. der Veränderung der Bisslage, der Bisshebung oder der Relaxierung der Kaumuskulatur und der Entlastung der Kiefergelenke. Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche können auch zur Schmerztherapie bei akuter Funktionsstörung im stomatognathen System eingesetzt werden. Die ggf. notwendige Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche kann anschließend indiziert sein.
- Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.
- Aufbissschienen ohne adjustierte Oberfläche können auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet werden.
- Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.
- Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.
- Einfache Formteile für die Erstellung von Sofortprovisorien nach Kronenpräparationen fallen nicht unter diese Leistungsnummer, sondern sind im Zusammenhang mit den Nummern 2260 bzw. 2270 sowie 5120 bzw. 5140 zu berechnen.
- Schienen als Medikamententräger werden nach der Nummer 1030 berechnet.
- Schienen zum Schutz von Zähnen/Zahnersatz ohne therapeutische Funktion (z. B. Sportschutzgerät) werden nicht nach dieser Nummer, sondern als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 berechnet.
- Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
- Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.