Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Nachträgliches Einarbeiten einer Metallbasis und anschließende Unterfütterung einer Totalprothese Unterkiefer bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation gemäß ZE-Richtlinie Nr. 30
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
19.05. | UK | BEMA 98e | 1 | 16 | 16€ | |
19.05. | UK | BEMA 100f(i) | 1 | 81 | 81€ |
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterial
Berechenbare Laborleistungen
BEL II:
3x 001 0 Modell
1x 011 2 Fixator
1x 201 0 Metallbasis
1x 810 0 Prothesenbasis erneuern
Hinweise zur Abrechnung
Eine Metallbasis bei Totalprothese oder schleimhautgetragener Deckprothese ist nur in begründeten Ausnahmefällen festzuschussfähig. Nach ZE-Richtlinie Nr. 30 ist bei Totalprothesen oder schleimhautgetragenen
Deckprothesen in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmenfällen (z.B. bei Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.
Die Indikation für eine Metallbasis kann in der Regel nur bei der Neuplanung einer Totalprothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese festgestellt werden. Lagen zu diesem Zeitpunkt keine
anatomischen Gründe für eine Metallbasis vor, werden diese auch nicht bei einer später erforderlichen Wiederherstellung vorliegen; anderenfalls könnte ein Planungsfehler vorliegen.
Allerdings kann sich bei einer Erweiterung einer vorhandenen Teilprothese zu einer schleimhautgetragenen Deckprothese bzw. Totalprothese die Notwendigkeit für eine Metallbasis ergeben.
Gemäß der Tabellen der möglichen Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse (Kombinationstabellen) kann Befund-Nr. 4.5 nicht in Kombination mit den Befund-Nrn. 6.0-6.5 angesetzt werden, jedoch in Verbindung
mit Befund-Nr. 6.7.
Löst Festzuschuss 4.5 und 1x 6.7 aus.
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.