Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Patient kommt zur Füllungstherapie. Der Patienten wurde bereits beim letzten Termin über die Kosten und Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt und ein Kostenvoranschlag für eine Mehrkostenvereinbarung mitgegeben.
Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V wurde vom Patienten und Behandler unterschrieben. Es erfolgte nochmals eine Besprechung über den Behandlungsablauf.
Vitalitätsprüfung, Infiltrationsanästhesie am Zahn 25, Stillen einer Papillenblutung, legen einer adhäsiv befestigten Komposite-Aufbaufüllung an Zahn 25 okkl.-dist.-pal.-bukkal mit anschließender Behandlung mit Duraphat,
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
14.06. | BEMA Ä1 | Beratung eines Kranken, auch fernmündlich | 1 | 9 | 9€ | |
14.06. | 25 | BEMA 8 | Vitalitätsprüfung | 1 | 6 | 6€ |
14.06. | 25 | BEMA 40 | Infiltrationsanästhesie | 1 | 8 | 8€ |
14.06. | 25 | BEMA 12 | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Stillen einer Papillenblutung) | 1 | 10 | 10€ |
14.06. | 25 | BEMA 13b | Aufbaufüllung mehrflächig - okklusal-distal-palatinal-bukkal - (abzüglich Kassenanteil nach BEMA) | 1 | 39 | 39€ |
14.06. | 25 | GOZ 2180 | Kompositeaufbaufüllung - hier mehr als dreiflächig | 1 | 150 | 8.44€ |
14.06. | 25 | GOZ 2197 | Adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung | 1 | 130 | 7.31€ |
14.06. | 25 | BEMA 10 | Behandlung überempflindlicher Zähne, je Sitzung (z.B. Duraphat) | 1 | 6 | 6€ |
Berechnungsfähige Gebührenpositionen
Hinweise zur Abrechnung
Beispiel:
Gesamtbetrag nach GOZ-Nr. 2180 (mit entsprechend gewählten Faktor) und GOZ-Nr. 2197 (mit entsprechend gewählten Faktor)
abzüglich Kassenanteil nach BEMA-Pos. 13b
verbleibender Eigenanteil = Differenz der Positionen
Da die Honorierung im Bereich der GOZ einer Aufbaufüllung so gering bewertet ist, ist über einen Steigerungsfaktor weit über dem 3,5-fachen Satz nachzudenken. Kalkulieren Sie bitte nach Ihrem Praxisstundensatz.
Der dentinadhäsive, mehrfachgeschichtete Kompositaufbau wird gemäß § 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet.
Mehrkostenregelung bei Füllungen:
- Patienten einer gesetzlichen Krankenkasse können für die Versorgung mit Füllungen andere Materialien als Amalgam oder ästhetisch optimierte Füllungen wählen.
- Ist der Zahn kariös und damit durch eine Füllung zu versorgen, geht dadurch der Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe der Nrn. 13a bis 13d nicht verloren. Der Zahnarzt ist berechtigt, dem Patienten den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung vor Leistungserbringung. Die entsprechende Füllungsposistion 13 a — h wird über die KZV abgerechnet.
- Die Begleitleistungen können ebenfalls über die KZV abgerechnet werden, außer sie sind ausschließlich durch die Verwendung des alternativen Füllungsmaterials verursacht (z. B. Kofferdam, weil Kunststoffüllung).
- Die Mehrkostenregelung gilt auch in den Fällen, in denen die Kavität mit einer Einlagefüllung (Gold- oder Keramikinlay) versorgt werden.
- Der Austausch intakter Füllungen ohne eine lndikationen (sog. Amalgamsanierung) ist reine Privatleistung. In diesem Fall können auch die Begleitleistungen nicht über die KZV abgerechnet werden.
- Einheitliche Formblätter für Erstellung eines Kostenvoranschlags sowie eine Rechnung bei Anwendung der Mehrkostenregelung gibt es nicht. Zu beachten ist allerdings, dass für eine formal korrekt erstellte Rechnung die Regelungen des § 10 GOZ zu beachten sind.
- Die Mehrkostenregelung gem. § 28 Abs. 2 SGB V bezieht sich ausdrücklich auf das vom Patienten gewünschte Füllungsmaterial. Wünscht der Patient eine besondere Päparationsart (z.B. mit diamantierten oszillierenden Instrumenten, sonoabrasive Präparation, chemische Kariesauflösung oder Laseranwendung), ist die Füllung komplett privat zu berechnen, da Teile einer Leistung (hier die Präparation) nicht privat vereinbart werden können.