Insertion von Implantaten 14, 15 mit umgearbeiteter Schablone und Sofortprovisorium in CAD/CAM Verfahren- PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Implantologie

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Insertion von zwei Implantaten mit Positionierungsschablone und Sofortprovisorium

01.02.: Pat. kommt zur Erstuntersuchung in die Praxis. Eingehende Untersuchung und Besprechung. Zahn 14 und 15 sind fehlend und soll nun versorgt werden. Besprechung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zur Versorgung der Lücke. Zähne 13 und 16 sind unbehandelt und gut. Aufgrund des guten Knochenniveaus Pat. über Implantate aufgeklärt sowie der Alternative Brücke. Pat. entscheidet sich für ein Implantat. Abdrücke für Planungsmodelle die Herstellung eines Orientierungsschablone. Orientierungsschiene mit Röntgenkugel anprobiert und etwas angepasst und Erstellen einer Parnoramaschichtaufnahme mit anschließender Analyse und Vermessung der Kieferregion für die Implantation. Erstellen eines Kostenvoranschlages.

17.02.: Pat. kommt zur Implantation: Oberflächen- und Leistungsanästhesie durchgeführt. Vorbereitung des Pat. auf den Eingriff. Orientierungsschiene wurde im Labor angepasst und zur Bohrschablone umgearbeitet. Bildung eines Mucogingivalen Lappens von 13-16 und Freilegung des Knochens, Ablösen der Knochenhaut. Bohrschablone eingesetzt und mittels sterilen Implantatvorbohrer die Implantatskavität gebohrt. Anschließend mit weiteren Bohrern incl. Trepanbohrer unter steriler, gekühlter Lösung Kavität auf die erforderliche Länge und Breite angepasst und mit einer Tiefenlehre geprüft fortschritt geprüft. Dabei werden dabei die Knochenspäne gesammelt. Nach Erreichen der gewünschten tiefe wird mittels Knopfsonde geprüft ob eine Mund-Antrum-Verbindung besteht. Nachdem der Test negativ verläuft kann die Behandlung wie geplant fortgeführt werden. Mithilfe eines Knochenkollektors werden zusätzliche Knochenspäne durch das glätten des Knochens gesammelt. Die gesammelten, leicht aufbereiteten Knochenspäne werden zusammen mit dem sterilen Implantat eingeschraubt. Abutment wird eingeschraubt und eine elektronische Abformung vom 1. Und 3. Quadranten angefertigt. Der Schleimhautlappen wird angezogen und mit atraumatischen Nahtmaterial vernäht. Es wird ein Zahnfilm von der Region gemacht um den die Tiefe und den Sitz des Abutmens zu prüfen. Das laborgefertigte Provisorium wird temporär zementiert. Dem Pat. werden Verhaltsregeln mitgeteilt und auch schriftlich mitgegeben.

18.02.: Pat. kommt zur Nachkontrolle. Hatte soweit nur leichte Beschwerden. Wunde wurde angeschaut und gespült.

23.02.: Pat. kommt zur Nahtentfernung. Wunde sieht konform aus. Fäden wurden entfernt, die Wundregion kontrolliert.

TP   SKMSKM           
R                
B   ff           
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
02.01.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
02.01.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.02.GOZ
0060
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung126014.62
01.02.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
01.02.okGOZ
9003
Verwenden einer Orientierungsschablone zur Implantation11005.62
01.02.OKGOZ
9000
Implantatbezogene Analyse einschließlich Implantatauswahl188449.72
01.02.GOZ
0030
Heil- und Kostenplan120011.25
17.02.14,15GOZ
0080
Oberflächenanästhesie1301.69
17.02.14,15GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie2606.75
17.02.14,15GOZ
9010
Implantatinsertion und Einsetzen der Verschlussschraube21545173.79
17.02.GOZ
0530
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind12200123.73
17.02.14,15GOZ
9090
Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung240044.99
17.02.ok,ukGOZ
0065
Optisch-elektronische Abformung je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet2809
17.02.14,15GOZ
2270
Provisorische Krone, direktes Verfahren mit Abformung227030.37
18.02.15,14GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1553.09
18.02.15,14GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 1653.66
23.02.14,15GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff 1553.09
23.02.14,15GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff1653.66
Gesamt: 499.65

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
  • berechnungsfähige Materialien
    • einmal verwendbarer Knochenkollektor

      atraumatisches Nahtmaterial
      Anästhetikum
      Implantat, Implantatteile
      ggf. einmal verwendbare Implantatfräsen

    • Abutment

    • Fräsblock

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ Position 9010 (Stand: Jan. 2021)

  1. Die Gebührennummer beschreibt die wesentlichen Leistungsbestandteile der Implantation für ein enossales Implantat.
  2. Andere Formen von Implantationen sind ggf. analog zu berechnen.
  3. Leistungsinhalte sind die Schaffung eines formkongruenten Implantatbettes für die Einbringung des ausgewählten Implantats entsprechend dem Implantatdesign, dem Durchmesser und der Länge, ferner die intraoperativen Prüfschritte zur Feststellung der erforderlichen enossalen Bohrungstiefe sowie das Einbringen bzw. Einschrauben oder Verbolzen des Implantats.
  4. Röntgenologische Überprüfungen sind gesondert berechnungsfähig.
  5. Eine ggf. erforderliche Knochenkondensation ist Inhalt der Leistungsbeschreibung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  6. Die Glättung des Kieferknochens am Insertionsort ist ebenfalls Inhalt der Leistung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  7. Implantate, Implantatteile und einmalverwendbare Implantatfräsen sind zusätzlich berechnungsfähig.
  8. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 9090 (Stand Jan. 2021)

  1. Diese Gebührennummer umfasst die Knochengewinnung, die Aufbereitung des Knochenmaterials z.B. durch Knochenzerkleinerung oder -zermahlung und die Implantation.
  2. Die Gebührennummer ist gemäß der Anzahl der Transplantationsvorgänge berechnungsfähig.
  3. Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Knochengewinnung kann auch z.B. durch Knochenkernbohrungen oder mittels Piezochirurgie erfolgen.
  5. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der 9140.
  6. Die Gebührennummer 9090 beschreibt die Knochentransplantation z.B. bei der socket preservation, der Wiederverwendung des bei der Präparation einer Implantatkavität gewonnenen Knochens, dem Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, dem Auffüllen von Knochendefekten nach der Zystektomie nicht-dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines Zahnes hinaus erstrecken.
  7. Auch eine Weichteilunterfütterung erfüllt den Leistungsinhalt.
  8. Die Berechnung der 9090 stellt ausschließlich auf die Transplantation autologen Knochens ab.
  9. Die Verwendung von Knochenersatzmaterial wird von der 9090 nicht erfasst und ist gesondert berechnungsfähig.
  10. Die Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, ist gesondert berechnungsfähig.
  11. Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung, die Knocheneinbringung und die Knochentransplantation entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.
  12. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.