Erneuerung einer Wurzelstiftkappe mit Kugelkopfanker 43 in Prothese- GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/Regelversorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
BEL II
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Erneuerung einer Wurzelstiftkappe mit Kugelknopfanker 43 und Einarbeiten in die vorhandene Prothese (Coverdentureprothese mit Metallbasis)

TP                
R                
Bfeeeeeeeeeeeeeef
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
Bfeeeerweeeetteeef
R     R          
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
27.07.ukBEMA
100b(i)
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abformung) 15050
27.07.43BEMA
90
Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker1154154
Gesamt: 204

Berechnungsfähige Materialien

Abformmaterialien

Materialkosten Kugelknopfanker

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  • Regelversorgung

Löst Festzuschuss aus:

  • 1x 6.3
  • 1x 4.8

 

Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich. Die Beschreibungen der Befund-Nrn. 6.2 und 6.3 enthalten als Leistungsalternative die „...Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen und anderer Verbindungselemente …“. Die Ansetzbarkeit der Befund-Nrn. 6.2 oder 6.3 ergibt sich aus der Wiederherstellungsbedürftigkeit der Funktion der Prothese. Befund-Nr. 6.2 ist ansetzbar für die Befestigung von Sekundärteilen (Matrize des Kugelknopfankers) an einer Kunststoffbasis.

Die Nr. 134 3 BEL II beinhaltet auch das Einarbeiten des Primär- und Sekundärteils an der Wurzelstiftkappe bzw. der Prothese. Die Einarbeitung und/oder die Metallverbindung sind daher nicht gesondert abrechnungsfähig.
Für die zahntechnische Wiederherstellung der Prothese ist eine „Grundeinheit“ nach Nr. 801 0 BEL II abrechenbar. Die für diese Abrechnung erforderliche „Leistungseinheit“ wird - soweit keine andere Leistung wie bspw. die Erneuerung eines Zahnes anfällt - durch die Einarbeitung des Sekundärteils an der Kunststoffbasis erfüllt; auch wenn diese nicht gesondert neben Nr. 134 3 BEL II abrechnungsfähig ist.

 

Sollte eine Provisorium bis zum einsetzen der Wurzelstiftkappe notwendig sein, so ist diese nac h BEMA-Nummer 21 abrechenbar.