Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung und Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone 21
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
23.05. | 21 | BEMA 24a(i) | 1 | 25 | 25€ | |
23.05. | 21 | BEMA 24b(i) | 1 | 43 | 43€ | |
23.05. | 21 | BEMA 19 (i) | 1 | 19 | 19€ |
Berechnungsfähige Materialien
Abformmaterial, Material für provisorische Versorgung
Berechnungsfähige Laborleistungen:
BEL II:
2x 001 8 Modell bei Implantatversorgung
1x 012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung
1x162 8 Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung
Hinweise zur Abrechnung
Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone ansetzbar. Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Nr. 19 BEMA" ist bei den Befund-
Nrn. 7.3 und 7.4 in den FZ-Richtlinien abgebildet.Die Erneuerung einer vestibulären Verblendung und das Wiedereinsetzen einer zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone durch Rezementierung oder Verschraubung ist bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36a („... bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ...“) als Regelversorgung einzustufen.
löst Festzuschuss 7.3 und 7.4 aus