Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Kronen
Abrechnungsbereiche
BEMA
GOZ
BEL II
BEB '97
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Erneuerung einer keramischen Vollverblendung und Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone 11
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
05.11. | BEMA Ä1 | 1 | 9 | 9.00€ | ||
05.11. | 11 | BEMA 19 (i) | Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied | 1 | 19 | 19€ |
05.11. | 11 | GOZ 2320 | Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung | 1 | 2.30 | 45.27€ |
05.11. | 11 | GOZ 2197 | Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) | 1 | 2.30 | 16.82€ |
Gesamt: 90.09€
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial
- Material für die provisorische Versorgung
Berechenbare Laborleistungen
BEL II
- 1 - 2 x 0018 Modell bei Implantatversorgung
- 1 x 0128 Einstellen in Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung
BEB
- 1 x 2612 Mehrflächige Verblendung aus Keramik
- 1 x 2951 Individuell charakterisieren, Keramik
- 1 x 0723 Zahnfarbenbestimmung I
Hinweise zur Abrechnung
- Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4. Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone ansetzbar. Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar.
- Die Regelleistung „Provisorium nach Nr. 19 BEMA" ist bei den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 in den FZ-Richtlinien abgebildet. Die Regelversorgung beinhaltet nur vestibuläre Verblendkronen, daher ist die Erneuerung einer keramischen Vollverblendung als gleichartige Versorgung einzustufen.
- Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Das Wiedereinsetzen von zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkronen durch Rezementierung oder Verschraubung ist unabhängig der Art der Verblendung und der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß der FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36a („... bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ...“) als Regelversorgung einzustufen.
- Nr. 2320 GOZ ist berechenbar für die Erneuerung der Verblendung und das Wiedereinsetzen der Krone, Nr. 24ai BEMA ist daneben nicht abrechenbar.
- Versorgungsform:
- Gleichartig
- löst folgende Festzuschüsse aus:
- 1x 7.3
- 1x 7.4