Devitalisieren der Pulpa mit anschließender Wurzelkanalbehandlung an Zahn 11 mit Vereinbarung nach §8/7 BMV-Z- GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Endodontie

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

02.06.: Patient kommt mit starken Schmerzen regio 11 in die Praxis.
Symptombezogene Untersuchung: Perkussionsprüfung positiv, Vitalitätsprüfung positiv. Röntgenaufnahme (Zahnfilm). Patient über notwendige Wurzelkanalbehandlung aufgeklärt. Infiltrationsanästhesie regio 11. Patient wurde über die Alternativen aufgeklärt sowie über die Möglichkeit der Maschinellen Aufbereitung und der dazugehörigen Mehrkosten. Kostenvoranschlag wurde dem Patienten mitgegeben. Aufgeklärt, dass heute eine Schmerzbehandlung bzw. Schmerzausschaltung erfolgt. Patient ist damit einverstanden. Palatinale Eröffnung der Pulpa ist sehr schmerzhaft für Patienten, daher erneute Anästhesie. Aufgrund der starken Beschwerden wurde das Pulpen Cavum eröffnet und eine medikamentöse Einlage zum Devitalisieren (z.B. Toxavit) des Zahnes eingelegt und temporären speicheldichten verschlossen.

04.06.: Patient hat nun keine Beschwerden mehr am Zahn. Erneute Aufklärung über den Ablauf der Wurzelkanalbehandlung sowie der Möglichkeit der ergänzenden Maschinellen Wurzelkanalaufbereitung. Patient möchte die maschinelle Wurzelkanalbehandlung und hat den Kostenvoranschlag für eine Privatbehandlung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z unterschrieben.
Infiltrationsanästhesie. Entfernung des temporären Verschlusses und Aufbereitung der Pulpa sowie des Wurzelkanals mittels Handinstrumenten und Maschinelle Aufbereitung inklusive elektronischer Längenmessung. Verwendung von mehreren Spülungen (Spülprotokoll) in Verbindung mit Ultraschallinstrumenten im Wurzelkanal zur Reinigung. Medikamentöse Einlage im Wurzelkanal mit anschließendem temporärem speicheldichtem Verschluss.

09.06.: Patient kommt zur Weiterbehandlung.
Entfernen des temporären Verschlusses mit anschließender Reinigung der Wurzelkanäle mittels Spülprotokoll unter Verwendung von Ultraschallinstrumenten. Maschinelle Aufbereitung des Wurzelkanals mit noch leichten Beschwerden an der Wurzelspitze. Daher erneute medikamentöse Einlage mit temporärem speicheldichtem Verschluss.

15.06.: Patient kommt zur Weiterbehandlung.
Entfernung des temporären Verschlusses mit anschließender Reinigung der Wurzelkanäle mittels Spülprotokoll unter Verwendung von Ultraschallinstrumenten. Maschinelle Aufbereitung des Wurzelkanals mit anschließender erneuten elektronischen Längenbestimmung. Wurzelkanal wird unter Verwendung eines Kofferdams trockengelegt und anschließend mit Röntgensichtbaren Füllmaterial verschlossen welches auf die vorher gemessene Kanallänge angepasst wurde. Erstmals provisorischer Verschluss für eine Röntgenkontrollaufnahme zur Prüfung des vollständigen Abfüllens des Kanals. Anschließend wird der provisorische Verschluss entfernt und gegen ein plastisches Füllungsmaterial ersetzt.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
02.06.BEMA
Ä1
Beratung - Patient hat starke Schmerzen an Zahn 11199
02.06.11BEMA
Ä925a
Röntgenaufnahme11212
02.06.11BEMA
8
Sensibilitätsprüfung, Zahn 11 ist positiv166
02.06.11BEMA
40
Infiltrationsanästhesie2816
02.06.11BEMA
29
Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn11111
04.06.11BEMA
40
Infiltationsanästhesie188
04.06.11BEMA
32
Aufbereiten des Wurzelkanalsystems, je Kanal12929
04.06.11GOZ
2400
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals1703.94
04.06.11GOZ
2420
Elektrophysikalisch-chemische Methoden, je Kanal1703.94
04.06.11BEMA
34
Medikamentöse Einlage, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung11515
09.06.11GOZ
2420
Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal 1703.94
09.06.11BEMA
34
Medikamentöse Einlage, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung11515
15.06.11GOZ
2400
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals, je Kanal 1703.94
15.06.11GOZ
2420
Elektrophysikalisch-chemische Methoden, je Kanal 1703.94
15.06.11BEMA
12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen 11010
15.06.11BEMA
35
Wurzelkanalfüllung einschließlich eines evtl. provisorischen Verschlusses, je Kanal11717
15.06.11BEMA
Ä925a
Röntgenkontrollaufnahme des Zahnes11212
15.06.11BEMA
13a
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung.13232
Gesamt: 211.7

Hinweise zur Abrechnung

Bei der Wurzelkanalbehandlung können neben den BEMA Positionen die GOZ-Positionen 2400 und 2420 mit einer Vereinbarung einer Privatbehandlung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z für GKV Patienten geschlossen werden. Die GOZ-Positionen sollten/können jedoch nicht in Rahmen einer Schmerzbehandlung/Akutbehandlung berechnet werden.

GOZ-Positionen 2400 (Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals, je Kanal) kann je Zahn, je Kanal maximal zweimal je Kanal/Behandlung (wenn erfolgt) berechnet werden.

GOZ-Positionen 2420 (Elektrophysikalisch-chemische Methoden, je Kanal) kann je Zahn, je Kanal für jede Behandlung berechnet werden (wenn erfolgt).

Eine zusätzliche Berechnung einer Einmal-Feile kann im Rahmen der Vereinbarung nicht berechnet werden. Dies ist nur bei Privatpatienten möglich.

Besonderheiten in der Abrechnung der Wurzelkanalbehandlung im Molarenbereich:

Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden.
Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn

– damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
– eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
– der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

 

Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021

Konservierende Behandlung

...

9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:

a) Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.
b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.
e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messauf-nahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutz-bestimmungen abrechenbar.

9.2 Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.

9.3 Bei einer Nekrose des Pulpengewebes muss die massive bakterielle Infektion des Wurzelkanalsystems beseitigt werden. Nach der Entfernung des infizierten Pulpagewebes sollen die Wurzelkanäle mechanisch-chemisch ausreichend aufbereitet, desinfiziert und bis zur apikalen Konstriktion gefüllt werden.
9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird.
Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt.
Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

9.5 Bei endodontal-parodontalen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.
10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn, der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.