Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Anfertigung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche zur Unterbrechung der Okklusionskontakte

01.07.: Symptombezogene Untersuchung und Beratung, Pat. braucht eine neue Schiene aufgrund seiner Myoarthropathie. Abformung für die Herstellung von Situationsmodellen, Planerstellung für Schiene.

18.07.: Schiene ist fertig und wird eingeglieder, Kontrolle der Okklussion und Artikulation. Handhabung erklärt und zudem gibt es ein belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

22.07.: Vollständige Untersuchung des stomatognathe Systems, Schiene kontrolliert, diese ist noch etwas zu hoch, einschliefen der Schiene zur Funktionsverbesserung

29.07.: Schienenkontrolle. Diese passt gut.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.GOÄ
Ä1
Beratung eines Kranken, auch telefonisch199
01.07.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
01.07.GOZ
0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen120011.25
01.07.OK,UKGOZ
0060
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle (zur Diagnostik)126014.62
18.07.UKGOZ
7010
Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche180044.99
18.07.GOZ
6190
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen11407.87
20.07.GOÄ
Ä6
Vollständige körperliche Untersuchung das stomatognathe System - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation11005.83
20.07.GOZ
7050
Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs (subtraktive Methode)118010.12
29.07.GOZ
7040
Kontrolle des Aufbissbehelfs1653.66
Gesamt: 112

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial

Hinweise zur Abrechnung

  • Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
  •  
  • BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 7010 (Stand Jan. 2021)

 

  1. Unter der Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche, berechnet.
  2. Sie dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation.
  3. Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche können die Funktion einer Eckzahnführung oder Gruppenführung übernehmen.
  4. Aufbissschienen mit adjustierter Oberfläche werden auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet („Knirscherschiene“).
  5. Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.
  6. Die individuelle Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktive Maßnahmen ist Bestandteil dieser Leistung.
  7. Veränderungen an adjustierten Oberflächen einer Schiene im Rahmen von Kontrollsitzungen werden nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet.
  8. Die komplette Umarbeitung eines vorhandenen Aufbissbehelfs zu einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfüllt hingegen den Leistungsinhalt dieser Gebührennummer.
  9. Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.
  10. Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.
  11. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.
  12. Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.