C. Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs

Datum:
01.07.2019

Beschreibung

§ 7 Abstimmung mit anderen Maßnahmen

  1. Mit den Früherkennungsuntersuchungen (siehe § 9) sollen insbesondere die Kinder betreut werden, die keine Einrichtungen besuchen, die gruppenprophylaktische Maßnahmen durchführen. Vor allem sollen die Kinder betreut werden, die ein hohes Kariesrisiko aufweisen und nicht bereits in ein anderweitiges Intensivprogramm eingebunden sind (siehe §§ 9 und 10).
  2. Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen nach Teil C dieser Richtlinie sind auf die ärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, abzustimmen. Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen und die unter § 10 genannten Maßnahmen sollen die Basis- und Intensivprophylaxe im Rahmen der Gruppenprophylaxe ergänzen. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt klärt vor Beginn der Untersuchungen ab, welche Maßnahmen das Kind im Rahmen der Gruppenprophylaxe in Anspruch nimmt. Sie oder er hat die eigenen Tätigkeiten darauf abzustimmen.

§ 8 Inhalt und Umfang der Früherkennungsuntersuchungen

Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen umfassen die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung des Kariesrisikos beim Kind, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke sowie verbesserte Mundhygiene, die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpasta u. Ä.) und ggf. die Abgabe oder Verordnung von Fluoridtabletten.

§ 9 Intervalle der Früherkennungsuntersuchungen

Nach Teil C dieser Richtlinie werden bei Kindern drei zahnärztliche Kinder-Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt. Die erste Untersuchung findet grundsätzlich ab dem 34. Lebensmonat statt. Die beiden weiteren Untersuchungen finden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres statt. Der Abstand zwischen den Untersuchungen beträgt mindestens 12 Monate.

§ 10 Anwendung von Fluoridlack

Ab dem 34. Lebensmonat ist bei Kindern mit hohem Kariesrisiko ergänzend zu den oben genannten Maßnahmen die Anwendung von Fluoridlack zur Kariesvorbeugung angezeigt. Ein hohes Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte für kariöse, wegen Karies entfernte und gefüllte Zähne angezeigt:
Alter bis:

  • - 3 Jahre: dmf-t > 0
  • - 4 Jahre: dmf-t > 2
  • - 5 Jahre: dmf-t > 4
  • - 6 Jahre: dmf-t > 5.

Für diese Kinder sollen die lokalen Fluoridanwendungen in regelmäßigen Abständen zweimal je Kalenderhalbjahr vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sind auf die Fluoridierungsanwendungen in der Gruppenprophylaxe abzustimmen.

§ 11 Weitere Maßnahmen

Soweit kariöse Defekte festgestellt werden, sind diese vorrangig zu sanieren.