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Bundeseinheitliche Benennungsliste

Zahntechnische-Leistungen, die nicht im Rahmen gesetzlicher Abrechnungsgebühren erbracht werden, unterliegen keiner gesetzlichen Gebührenordnung oder vorgegebenen Preisliste. Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI), hat deshalb im Jahre 1996 eine Bundeseinheitliche Bennungsliste (BEB)  für außervertragliche und privat berechenbare zahntechnische Leistungen erarbeitet um eine bundeseinheitliche Berechnungsgrundlage zu schaffen. Es gibt verschiedene Abrechnungssysteme der BEB. Am meisten Anwendung finden die BEB 97, die BEB 90 und die neuere BEB Zahntechnik®. Neben der eigenen Bestimmung des genauen preislichen Aufwandes bleibt es jedem zahntechnisch Tätigen überlassen, weitere Inhalte in Form von selbstdefinierten Gebührennummern aufzustellen. Der Kostenaufwand sollte nachvollziehbar sein und kann anhand folgender Formel berechnet werden:

Planzeit+ Rüst- und Verteilzeit x Kostenminutenfaktor + Risiko und Gewinnzuschlag = Herstellungskosten

Bei der Ermittlung der Planzeit können Empfehlungen der BEB 97 oder BEB Zahntechnik® herangezogen werden, die sich auf Berechnungen des Reichsausschuss für Arbeitszeitermittlung Bundesverband e.V. (REFA ) beziehen.

Der Kostenminutenfaktor wird anhand der individuellen Ausgaben und Einnahmen des Betriebes errechnet.

Rechenbeispiel für Modell 0001:

Planzeit 100 Minuten (Vorgabe BEB 97) + 25% Rüst- und Verweilzeit x Kostenminutenfaktor 1,17 € + 10% Risiko- und Gewinnzuschlag = 160,88 €

 


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