8030 Kinematische Scharnierachsenbestimmung

Punktzahl:
550
(1) 30,93 (2.3) 71,15 (3.5) 108,27
Gebührenziffer:
8030
Behandlungsbereich:
FAL/FTL

Beschreibung

Kinematische Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, das definitive Markieren der Referenz punkte, das Anlegen eines Übertragungsbogens, das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator)

Leistungsinhalt

  • Bestimmung der terminalen Scharnierachse und das (definitive) Markieren der Scharnierachsenpunkte auf der Haut des Patienten.
  • Auftragen eines Materials (Wachs, Pasten, thermoplast. Material o.Ä.) auf die Bissgabel des Übertragungsbogens und Anpassen an die OK-Zahnreihe.
  • Anlegen des Übertragungsbogens (individuell einstellbarer Gesichtsbogen) mit Einstellen auf die beiden Scharnierachsenpunkte und den anterioren Referenzpunkt.
  • Koordinieren des Übertragungsbogens mit einem volladjustierbaren Artikulator.

     

Dokumentation

  • Indikation für die Behandlung
  • Ergebnis der Behandlung
  • Art und Menge des verwendeten Materials
  • Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten bei der Behandlung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei Parafunktion.
  2. Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand durch schwierige Restbezahnung.
  3. Besonderer Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund erheblicher Mobilitätseinschränkung des Kiefergelenks/der Mundöffnung.

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 8020 bis 8035 sind die Material- und Laborkosten für die Artikulation des Ober- und Unterkiefermodells im (halb) individuellen Artikulator gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Leistung nach der Gebührennummer dient der schädelbezüglichen Montage eines Oberkiefermodells in einen volladjustierbaren Artikulator mittels einer kinematischen Bestimmung der Scharnierachse der Kiefergelenke.
  2. Das geschieht mittels einer Übertragung nach Ermittlung und Markierung der Referenzpunkte durch einen individuell einzustellenden Gesichtsbogen.
  3. Eingeschlossen sind alle zahnärztliche Maßnahmen, die bei der Übertragung des Oberkiefers in einen (halb)individuellen Artikulator anfallen.
  4. Labortechnische Leistungen, insbesondere die Montage von Ober- und Unterkiefermodell in einen adjustierbaren Artikulator sowie die Einstellung des Artikulators nach den übermittelten indivi duellen Werten, sind gesondert berechnungsfähig.
  5. Die Montage des Gegenkiefermodells ist in der Gebührenordnung entfallen und als zahntechnische Leistung berechenbar. Die erforderlichen Registrate sind mit den Leistungen nach den Nummern 8010, 8050 oder 8060 abgegolten.
Kommentarquelle:
BZÄK

Beschluss des Beratungsforums

Juni 2021

33.

Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore

Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten.

Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten.

Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen