5020 Teilkrone als Brücken- oder Prothesenanker

Punktzahl:
1997
(1) 112,32 (2.3) 258,33 (3.5) 393,10
Gebührenziffer:
5020
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese:
je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche

Leistungsinhalt

  • Präparieren des Zahnes
  • Relationsbestimmung
  • Abformungen
  • Einproben
  • Prov. Eingliedern
  • Festes Einfügen
  • Nachkontrolle
  • Nachkorrekturen

Dokumentation

  • Patientenberatung und Kostenbesprechung
  • Zahnangabe
  • Kronenart - Präparationsart
  • Zahnfarbe bei Keramikteilkronen
  • Praxiskosten wie Abformmaterialien, Material- und Laborkosten
  • Fremd- und Eigenlabor
  • Art der Zementierung
  • eventuelle Einschleifmaßnahmen
  • Pflegehinweise

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand aufgrund parallelwandiger, approximal tiefreichender Präparation zur Retentions- und Friktionsgewinnung
  2. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand bei der Präparation, Abformung und Eingliederung aufgrund großem subgingivalem Substanzverlusts im unter sich gehenden Bereich. Beachtung der Einschubrichtung bei Pfeilerdivergenz.
  3. Sehr schwierige und zeitaufwändige Präparation wegen umfangreicher Zahnzerstörung, erschwerte Retentionsfindung ohne Verlust der Pfeilerparallelität.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerter Präparation durch starke Wurzeleinziehung.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen gnathologischer Kauflächengestaltung.
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwieriger Stufenpräparation

Abrechenbar je

Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  • Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlage füllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.
  • Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
  • Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
  • Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
  • Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Versorgung eines Zahnes, der mit einer präparierten Stufe versehen ist, mit einer Teilkrone (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese.
  2. Als Brückenanker gelten nur Teilkronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(ern) verbunden sind, oder Prothesenanker die mindestens ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen.
  3. Weitere Teilkronen im Brückenverband sind nach der Nummer 2220 zu berechnen.
  4. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken.
  5. Teilkronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach der Nummer 2220 berechnet.
  6. Einlagefüllungen, die als Brückenanker dienen, sind nicht nach den Nummern 2160, 2170, sondern nach 5010 zu berechnen.
  7.  Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 5020 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  2. Die Leistung ist mit Versicherten der GKV auch für die vollkeramische Teilkrone als Brückenanker im Front- wie im Seitenzahnbereich vereinbarungsfähig.
  3. Dabei sind die Richtlinien über die vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Abschnitt D. II. der Richtlinien) zu beachten.
  4. Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig.
  5. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können. 
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch