4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten,störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium

Punktzahl:
35
(1) 1,97 (2.3) 4,53 (3.5) 6,89
Gebührenziffer:
4030
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Leistungsinhalt

  • Für das Beseitigen von Fremdreizen, wie überstehende Kronenränder oder Schmelzabsplitterungen
  • Für das Abschleifen störender Prothesenränder, auch im Zusammenhang mit einer Druckstellenbehandlung

Dokumentation

  • Angabe des behandelten Zahnes oder der Region
  • Diagnose
  • Art der Maßnahme (z.B. Druckstelle entfernt, scharfe Kante geglättet)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Maßnahmen an natürlichen Zähnen in demselben Gebiss.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund erschwerter Bedingungen durch vorhandene Restauration.
  3. Erhöhter Aufwand aufgrund Beseitigung von Druckstellen im metallischen Bereich der Prothese
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund zahlreicher überstehender Kronenränder
  5. Beim Patienten erfolgte die Beseitigung von störenden Prothesenrändern im Metallbereich, was gegenüber Ausführungen im Kunststoffbereich einen extremen zeitlichen Mehraufwand erforderte.
  6. Bedingt durch den erschwerten Zugang aufgrund Kippung/Drehung der Zähne war die Entfernung der überstehenden Kronenränder bei dem Patienten nur unter zusätzlichem zeitlichen Mehraufwand zu erbringen.

Abrechenbar je

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Leistung umfasst nicht nur parodontologisch indizierte Maßnahmen, sondern generell auch die Beseitigung aller unphysiologischen Beeinträchtigungen, z. B. bei Schmelzabsplitterungen, defekten Füllungen oder anderen Restaurationen, störenden Rändern an herausnehmbarem Zahnersatz, Schienen oder kieferorthopädischen Apparaturen.
  2. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet.
  3. Die Leistung umfasst mehrere Maßnahmen und unterscheidet zwei Hauptkategorien: Maßnahmen an natürlichen Zähnen oder Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten. Werden mehrere Leistungen aus einer der Kategorien innerhalb einer Kieferhälfte/Frontzahngebiet erbracht, ist die Nummer nur einmal je Sitzung berechenbar.
  4. Sofern Leistungen aus beiden Kategorien innerhalb eines Gebietes erbracht werden, ist die Nummer auch zweimal je Sitzung berechnungsfähig. Bei Leistungen einer Kategorie in mehreren Gebieten des Mundes sind sie also maximal viermal je Sitzung berechnungsfähig, bei Leistungen mehrerer Kategorien in allen Quadranten des Mundes also maximal achtmal je Sitzung.
  5. Das Einschleifen des natürlichen Gebisses oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes oder die Beseitigung grober Okklusions- bzw. Artikulationsstörungen sind von dieser Nummer nicht umfasst.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

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