2310 Wiedereingl. Einlagefüllung/Teilkrone/Veneer/Krone;Wiederherst.Verblendung bei herausn. ZE

Punktzahl:
145
(1) 8,16 (2.3) 18,76 (3.5) 28,54
Gebührenziffer:
2310
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers, einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz


 

Leistungsinhalt

Wiedereingliederung einer Krone:

  • Reinigung des Zahns
  • Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse
  • einfache Okklusionskontrolle

 

Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendschale an einer Teleskopkrone

  • Abformungen
  • Ausbessern der Verblendung
  • Wiederbefestigen der gelösten Verblendung
  • Wiedereinsetzen des abnehmbaren Zahnersatzes
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Zahnangabe bzw. Angabe des Prothesenzahns
  • Art der wiedereingeliederten Versorgung
  • Reinigung des Zahnes und der Versorgung
  • Art der Wiederbefestigung (zementiert - dentinadhäsive Befestigung)
  • Nachkontrolle und ggf. Korrekturen
  • Einschleifen des Gegenkiefers
  • Bei Wiederherstellung der Verblendschale eventuelles Abformmaterial, Bissnahme und Dokumentation der Farbauswahl
  • Bei direkter Verblendung verwendetes Bonding, Primer und Kunststoffmaterial

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei Wiederbefestigung von Primärteleskopen mit Einpassung der Sekundärkonstruktion.
  2. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund Anlage von Haftrillen bei wenig retentiver Grundpräparation.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Entfernung von sehr harten und fest anhaftenden Zementresten.
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund ungünstiger Retentionsform des Kronenstumpfes.
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Wiederbefestigung einer implantatgetragenen Suprakonstruktion.
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erschwerter Retention bei kurzem Stumpf.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Unter dieser Nummer wird das Wiedereingliedern einer indirekt hergestellten endgültigen Rekonstruktion am Einzelzahn berechnet.

  2. Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht Bestandteil der Leistung und muss deshalb analog berechnet werden.
  3. Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen  Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
  4. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus.
  5. Die Wiederbefestigung einer Krone auf einem Implantat im Rahmen des Auswechselns eines Implantataufbauteils im Reparaturfall kann ebenfalls nach dieser Nummer berechnet werden. Auch die Wiederbefestigung einer Krone auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt ebenfalls unter diese Leistung.
  6. Die Wiederbefestigung von alio loco angefertigten provisorischen Kronen, provisorischen Stiftkronen oder Einlagefüllungen wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.
  7. Ein weiterer Anwendungsbereich der Nummer 2310 ist die Wiederherstellung von Verblendungen an herausnehmbarem Zahnersatz.
  8. Die erforderlichen Laborkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  9. Die Nummer 2310 wird je Zahn bzw. je Verblendung berechnet, bei Teleskop- und Konuskronen ggf. auch zweimal, wenn an der Außenkrone zusätzlich eine Verblendung wiederhergestellt wird.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2310 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig für die Wiedereingliederung von Versorgungen, auf die kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht.

Hinweise / Erläuterungen

  1. Eine Vereinbarung der Nr. 2310 GOZ ist für Einlagefüllungen (Inlays, Onlays und Overlays, auch als Brückenanker), für Veneers und für Verblendschalen an vollverblendeten Teleskop- und Konuskronen sowie für Verblendschalen außerhalb der Verblendgrenzen möglich. Für diese Wiederherstellungsmaßnahmen sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Erfolgt die Wiedereingliederung unter Anwendung der Adhäsivtechnik, kann die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbart werden.
  2. Die Leistung ist nicht vereinbarungsfähig für die Wiedereingliederung von Teilkronen, Kronen, Ankerkronen, Teleskop- oder Konuskronen und Wurzelstiftkappen; hierfür sind die Nrn. 24a, 95a bzw. 95b BEMA abzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Versorgungen den Umfang der Regelversorgung überschreiten. Beispielsweise ist die Wiedereingliederung einer keramisch vollverblendeten Einzelkrone nach Nr. 24a BEMA abzurechnen.
  3. Erfolgt eine Wiedereingliederung nach den Nrn. 24a, 95a und 95b BEMA unter Anwendung der Adhäsivtechnik, kann die Nr. 2197 GOZ hierfür vereinbart werden.
  4. Die Regelungen zur Vereinbarung von Leistungen, die den Umfang der Regelversorgung überschreiten, sind zu beachten.
  5. Mit der Neufassung der GOZ zum 01.01.2012 wurde die adhäsive Befestigung als eigenständige Leistungsbeschreibung in das Gebührenverzeichnis aufgenommen. Deshalb kann die adhäsive Wiedereingliederung einer Versorgung innerhalb des Festzuschusssystems nicht mehr ausschließlich nach GOZ berechnet werden.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch