2290 Entfernung Inlay / Krone oder Trennung Brückenglied o.Ä.

Punktzahl:
180
(1) 10,12 (2.3) 23,28 (3.5) 35,43
Gebührenziffer:
2290
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen

Beschreibung

Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, o. Ä.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Angabe der Trennstellen - Lagebezeichnung
  • Verwendung von Hartmetallfräsen o.ä.
  • Verwendung von Hilfsmitteln
  • Verbleib des entfernten Edelmetalls

 

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich schwierige Trennung der Verblockung zur Nachbarkrone  wg. sehr vorsichtigem Vorgehen zur Schonung der Nachbarstrukturen
  2. Sehr zeitaufwändige und schwierige Entfernung aufgrund außergewöhnlicher Schichtdicke der Legierung.
  3. Erheblich erhöhte Schwierigkeit aufgrund der Trennung von im Engstand konfigurierten Kronen unter Erhaltung der Nachbarkrone.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund sehr vorsichtigem, zahnsubstanzschonenden Entfernen des vorhandenen Zahnersatzes.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand da extrem schwieriger Zugang zum Restaurationsrand.
  6. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei adhäsiver Befestigung.

zusätzlich berechnungsfähig

Kosten für Kronentrenner, insb. für Vollkeramik-Zirkon oder Nichtedelmetall, sind dann berechnungsfähig, wenn dieses unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03) die „Zumutbarkeitsgrenze“ überschreitet.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen oder sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte als auch adhäsiv befestigte Rekonstruktionen.
  2. Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst.
  3. Bei verblockten Konstruktionen kann diese Leistungsnummer sowohl für das Durchtrennen der Verblockung als auch für die Entfernung der Rekonstruktion bzw. Restauration in Ansatz gebracht werden.
  4. Die Glättung von Trennstellen im Mund kann gesondert berechnet werden.
  5. Das Entfernen von Restaurationen aus plastischem Material ist nicht gesondert berechnungsfähig.
  6. Auch das Entfernen eines definitiv befestigten Provisoriums kann unter dieser Leistungsnummer berechnet werden.
  7. Bei separater Entfernung einer Rekonstruktion vor der Extraktion/Osteotomie eines Zahnes/Implantats ist die Leistung ebenfalls berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2290 GOZ ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn Versorgungen entfernt werden, auf die deren Erbringung kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht.
  2. Die Leistung nach der Nr. 2290 GOZ ist insbesondere für Inlays, Onlays, Overlays aus Keramik oder Gusslegierung, für Inlays, Onlays, Overlays als Brückenanker und für Veneers vereinbarungsfähig, da diese im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten sind. Die Leistung ist auch vereinbarungsfähig für das Entfernen von Versorgungen zum Zwecke einer Neuversorgung, auf die kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht, beispielsweise für das Entfernen von Kronen zum Zwecke deren Erneuerung aus rein ästhetischen Gründen.
  3. Sie ist nicht vereinbarungsfähig für die Entfernung von Teilkronen, Kronen, Ankerkronen, Teleskop- oder Konuskronen und Wurzelstiftkappen, auch wenn diese den Umfang der Regelversorgung gem. der Festzuschuss-Richtlinie überschreiten. Beispielsweise ist die Entfernung einer vollkeramischen Krone nach Nr. 23 BEMA abzurechnen. Die Leistung nach der Nr. 2290 GOZ ist ebenfalls nicht für "zusätzliche Trennstellen" im Zusammenhang mit der Entfernung von verblockten Kronen oder Brücken vereinbarungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV

Themenbereich Wurzelkanalbehandlungen

Beschluss 8: Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der  PKVVerband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch