2130 Kontrolle, Finieren/ Nachpolieren einer Füllung, in separater Sitzung

Punktzahl:
104
(1) 5,85 (2.3) 13,45 (3.5) 20,47
Gebührenziffer:
2130
Behandlungsbereich:
Füllungen

Beschreibung

Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration

Leistungsinhalt

Klinische Kontrolle und Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Maßnahme
  • Füllungsflächen
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen Neukonturierung der Füllung, mehrere Polierschritte notwendig.
  2. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund des erschwerten Zugangs zu der zu polierenden / finierenden / kontrollierenden Restauration durch Kippung oder  Zahnengstand
  3. Überdurchschnittliche Schwierigkeit bei der großflächigen, extrem umfangreichen Restauration, subgingivale Ausdehnung.
  4. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund Neukonturierung einer alten Restauration
  5. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Polierens / Finierens von sehr hartem Füllungsmaterial
  6. Die Schwierigkeit der Behandlung ergab sich aus einer mehrschichtig polymerisierten, umfangreichen Kunststofffüllung mit zusätzlich erschwerter Okklusions- und Approximalraumgestaltung sowie erheblichem Zeitaufwand zur Farbanpassung und Ätztechnik

Abrechenbar je

Füllung/Restauration

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Gebührennummer GOZ 2130  kann nur in separater Sitzung zur Füllung berechnet werden.
  • Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.

zusätzlich berechnungsfähig

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration.
  2. Die Nummer 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen.
  3. Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.
  4. Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden.
  5. Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.
  6. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil
    der Nummer 1040/4050 ff.
  7. Oberflächenformverändernde Maßnahmen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden.
  8. Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden, auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird.
  9. Wird ein der Gebührennummer 2130 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.
  10. Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird.
     
Kommentarquelle:
BZÄK

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2130 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Eine Vereinbarung der Nr. 2130 GOZ ist zum Beispiel für die Nachpolitur einer älteren Restauration (z. B. direkte/indirekte Füllung) möglich.
  3. Die Abrechnungsbestimmungen der Nummern 13a - g BEMA sind zu beachten, die Politur ist Leistungsbestandteil dieser Gebührennummern. Ebenso ist auch die Politur einer in vorausgegangener Sitzung gelegten Füllung (Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ) oder Restauration nicht nach Nr. 2130 GOZ vereinbarungsfähig, da die Politur Bestandteil dieser Leistung ist.
Kommentarquelle:
KZBV