2000 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn

Punktzahl:
90
(1) 5,06 (2.3) 11,64 (3.5) 17,72
Gebührenziffer:
2000
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen

Beschreibung

Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, auch Glattflächenversiegelung, je Zahn

Leistungsinhalt

  • Fissurenversiegelung nach vorheriger gründlicher Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen
  • Trockenlegung der Zähne
  • incl. Versiegelungsmaterial

Dokumentation

  • Zahnangabe des versiegelten Zahnes
  • Zahnflächenangabe
  • Zahnangabe bei Erneuerung einer Versiegelung, auch Teilerneuerung
  • Zahnflächenangabe
  • Verwendete Materialien

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit da mit erweiterter Fissurenversiegelung im schwer zugänglichen Bereich.

  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen erschwerter Isolation und Trockenlegung durch starke Salivation.

  3. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund extrem ungünstig gelegener, schwierig zu erreichender Zahnregion.

  4. Erhöhter Zeitaufwand bei der Versiegelung aufgrund starker Blutung nach der Entbänderung der Zähne.

  5. Erschwerende Umstände bei der Behandlung aufgrund hypermobiler Zunge.

  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund des erhöhten Informationsbedarfes des Patienten.

Abrechenbar je

Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  • keine
  • Die vom Aufwand mit einer Versiegelung von Zahnfissuren vergleichbare Glattflächenversiegelung wird in der Leistungsbeschreibung der GOZ Nr. 2000 ergänzt. Hierunter fällt auch die Bracketumfeldversiegelung.

Kommentare / Hinweise

August 2022

  1. Die Versiegelung ist für den Bereich kariesfreier Fissuren oder Grübchen bei Milch- und bleibenden Zähnen berechenbar. Darüber hinaus kann die Leistung auch für die Versiegelung von Glattflächen, z. B. Wurzeloberflächen, berechnet werden. Die relative Trockenlegung ist mit der Gebühr abgegolten.
  2. Auch bei mehreren Fisuren eines Zahnes erfolgt die Berechnung immer nur einmal je Zahn.
  3. Die Nummer 2000 beschreibt zwei verschiedene, unabhängige Leistungen, die auch unabhängig voneinander nebeneinander an einem Zahn anfallen und dann auch nebeneinander berechnet werden können.
  4. Die Teilversiegelung einer kariesfreien Fissur, z. B. neben einer Füllung, ist ebenfalls berechnungsfähig. Auch die Erneuerung oder Teilerneuerung der Versiegelung ist berechnungsfähig.
  5. Als Material müssen aushärtende Kunststoffe zum Einsatz kommen.
  6. Das verwendete Versiegelungsmaterial ist in der Gebühr abgegolten.
  7. Eine erweiterte Fissurenversiegelung wird wie eine definitive Füllung berechnet.
  8. Die Versiegelung bei Entfernen eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments ist Bestandteil der Nummern 6110 bzw. 6130 und kann in derselben Sitzung nur dann berechnet werden, wenn es sich bei der Fläche nicht um die ursprüngliche Kontakt- / Umgebungsfläche des entfernten Brackets handelt.(Demineralisationen ohne Kavitätenbildung).
Kommentarquelle:
BZÄK

September 2021

Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000

Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präven-tionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2000 GOZ ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn die Behandlung über den Rahmen der Individualprophylaxe-Richtlinie hinausgeht.
  2. Die Nr. 2000 GOZ ist zum Beispiel für die Versiegelung von kariesfreien Milchmolaren und Prämolaren bei Kindern und Jugendlichen vereinbarungsfähig sowie für alle Versiegelungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Nr. 2000 GOZ ist auch für die Glattflächenversiegelung und neben Füllungen am gleichen Zahn bei räumlicher Trennung vereinbarungsfähig.
  3. Eine Zahnreinigung vor der Versiegelung ist nicht Bestandteil der Leistung und neben der Nr. 2000 GOZ gesondert berechnungsfähig. Je nach Art der Beläge und Umfang der Maßnahmen können die Nrn. 4050, 4055 oder 1040 GOZ angesetzt werden.
  4. Die Berechnung der Nr. 107 BEMA für die Entfernung harter Zahnbeläge ist neben der Nr. 2000 GOZ möglich. Dabei sind die einschränkenden Bestimmungen des BEMA (nur einmal je Kalenderjahr abrechnungsfähig) zu beachten.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch