F Zuschlag für in der Zeit von 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen

Gebührenziffer:
F
Behandlungsbereich:
Zuschläge

Beschreibung

Zuschlag für in der Zeit von 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen

Privat abrechnen

Punktzahl:
260
(1) 15,15 (2.3) 34,86 (3.5) 53,04

Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

  • Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

 

Spezielle Bestimmungen zu Zuschlag F

  • Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.

Leistungsinhalt

Zuschlag F für die Erbringung einer Leistung nach GOÄ-Nr. 50,51,53-62 in der Zeit von 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr