2694 Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen

Gebührenziffer:
2694
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
50
Abrechenbar je:
Fraktur

Leistungsinhalt

  • Die operative Entfernung von Osteosynthesematerial (Knochenschrauben, -nägel, Osteosynthese(mini-)platten, etc.) aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen wird je versorgter Fraktur des Knochens abgerechnet.
  • Die Entfernung von Osteosynthesematerial nach der operativen Behandlung und Umstellung von Kieferfehlstellungen (Dysgnathiechirurgie, Umstellungsosteotomie) ist nur dann als vertragszahnärztliche Leistung abrechenbar, wenn die operative Behandlung der Kieferfehlstellungen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten mit schweren Kieferanomalien als vertragszahnärztliche Leistung erfolgt ist.

Kommentare / Hinweise

  1. abrechenbar je Fraktur (ehemalige Trennlinie zwischen zwei Knochenstücken)
  2. auch für die Entfernung von Knochendistraktoren
  3. nicht abrechenbar sind Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ
  4. Bei Verletzungen des Gesichtsschädels/Kiefergelenkserkrankungen erfolgt die Abrechnung auf dem KBR-Abrechnungsformular.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Privat abrechnen

Punktzahl:
450
(1) 26,23 (2.3) 60,33 (3.5) 91,80
Abrechenbar je:
Fraktur

Abrechnungsbestimmungen

  1. die operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kieferknochen wird je versorgter Fraktur des Knochens berechnet.
  2. die Entfernung von Osteosynthesematerial nach erfolgter Knochentransplantation ist ebenfalls je ehemaliger fixierter Trennlinie, d.h. je Transplantat, als GOÄ-Nr. 2694 einmal berechenbar
  3. ggf. zzgl. Materialkosten gem. § 10 GOÄ

Leistungsinhalt

  • berechenbar für das Entfernen von Schrauben, die der Fixation von Knochenteilen dienten
  • berechenbar für das Entfernen  eines Knochendistraktors
  • nicht berechenbar für das Entfernen von Membrannägeln oder -pins

Kommentare

  1. Für die Entfernung von Osteosynthesematerial im Zusammenhang mit augmentativen Maßnahmen ist statt der Nr. Ä2694 die Nr. 9160 GOZ bzw. die Nr. 9170 GOZ zu berechnen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss