2651 Entfernung tiefliegender Fremdkörper/Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer

Gebührenziffer:
2651
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
62

Dokumentation

  • Region
  • Anästhesie
  • Art des Fremdkörpers
  • OP-Ablauf
  • Wundversorgung
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

Leistungsinhalt

  • Durchtrennung von Schleimhaut (Mucosa) und Knochenhaut (Periost) mit Bildung eines Mucoperiostlappens
  • Zugang zum Operationsgebiet und Schaffung einer übersichtliche Darstellung des Operationsgebietes
  • Abtragen der Knochendecke durch Fräsen oder Handinstrumente
  • Aufsuchen des zu entfernenden Fremdkörpers bzw. Sequesters im Knochen und Entfernen der entsprechenden Struktur, ggf. auch durch Zerteilung der Struktur
  • Wundversorgung und Wundverschluss.

Kommentare / Hinweise

  1. Die Nr. 2651 ist nicht abrechenbar für die Entfernung von Sequestern aus dem Kieferknochen durch Osteotomie, da diese Maßnahme im BEMA unter der Nr. 53 (Sequestrotomie bei Osteomyelitis der Kiefer) beschrieben und demnach nach BEMA-Nr. 53 abzurechnen ist.
  2. Entfernung tief liegender Fremdkörper aus dem Kieferknochen
  3. je operativem Zugang durch Osteotomie
  4. (nicht für Sequestrotomie der Kiefer (BEMA-Nr. 53)
  5. Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Privat abrechnen

Punktzahl:
550
(1) 32,06 (2.3) 73,73 (3.5) 112,20
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

Leistungsinhalt

  • Durchtrennung der Schleimhaut und Knochenhaut
  • Bildung eines Mucoperiostlappens
  • Darstellung des OP-Gebiets
  • Abtragung des Knochens
  • Darstellung des zu entfernenden Fremdkörpers oder Sequesters
  • Entfernung der entsprechenden Struktur 
  • Modellation der Knochenwunde
  • Blutstillung
  • Wundreinigung
  • Wundversorgung einschließlich Wundverschluss

Kommentare

  1. Die Entfernung im Knochen liegender Materialien nach Augmentation bzw. Implantation wird nach GOZ-Nr. 9170 berechnet