2403 Exzision in oder unter (Schleim)Haut liegenden kleinen Geschwulst

Gebührenziffer:
2403
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
15
Abrechenbar je:
Exzision

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

Leistungsinhalt

  • Exzision einer in oder unter der Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst
  • Naht
  • primäre Wundversorgung

Kommentare / Hinweise

  1. je therapeutische Exzision einer kleinen Geschwulst, z.B. Warze, Papillom etc.
  2. eine weitere Abrechnung der GOÄ Nr. 2403 ist möglich, wenn ein eigenständiger Zugang mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut zur Entfernung einer weiteren kleinen Geschwulst durchgeführt werden muss.
  3. Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Leistung
  4. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
  5. Für den Versand des entnommenen Materials können die Versandkosten berechnet werden.

Privat abrechnen

Punktzahl:
133
(1) 7,75 (2.3) 17,83 (3.5) 27,13
Abrechenbar je:
Exzision

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

Leistungsinhalt

  • Exzision einer Geschwulst
  • Naht
  • Wundversorgung
  • Wundverband

zusätzlich berechnungsfähig

Kommentare

  1. je therapeutische Exzision einer kleinen Geschwulst, z.B. Warze, Papillom etc.
  2. eine weitere Abrechnung der GOÄ Nr. 2403 ist möglich, wenn ein eigenständiger Zugang mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut zur Entfernung einer weiteren kleinen Geschwulst durchgeführt werden muss.
  3. Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Leistung
  4. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
  5. Für den Versand des entnommenen Materials können die Versandkosten berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss