2253 Knochenspanentnahme

Gebührenziffer:
2253
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Knochenspanentnahme

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
72
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

Abrechnungsbestimmungen

keine

Leistungsinhalt

  • Als Spenderregionen zur Knochenentnahme oder Knochenverpflanzung kommen sowohl intraorale Entnahmestellen als auch andere Körperregionen in Betracht.
  • Intraorale (innerhalb des Mundes gelegene) Spenderregionen sind z.B.
    • das Kinn
    • Bereiche im distalen (hinteren) Unterkiefer
    • zahnfreie Kieferabschnitte oder Bereiche aus der mittelbaren Umgebung des Operationsfeldes
  • Extraorale Spenderregionen sind z.B.
    • der Beckenkamm oder der Schienbeinkopf
  • Der zu transplantierende Knochen kann auf vielfältige Art und Weise (z.B. mittels Fräsen, Diamantscheiben, oszillierenden Sägen oder Hohlbohrern) gewonnen und bei der Transplantation weiterverarbeitet werden (z.B. durch die Anwendung von Knochenmühlen). Verwendet werden große Knochenblöcke, Knochenchips, Knochenspäne und/oder Knochenmus. Zu transplantierender Knochen kann zweckmäßig auch im Rahmen einer anderweitig anstehenden Operation (z.B. Entfernung eines verlagerten Weisheitszahnes) gewonnen werden.

Kommentare / Hinweise

  • einmal je Operationsgebiet für ein oder mehrere Knochenteile bzw. Knochenspäne (wenn Knochen an einer anderen, als der Operationsstelle entnommen wird)
  • Zuschläge (Operationsmikroskop, Laser, ambulante Operation) nach den Nrn. 440 bis 445 sind als vertragszahnärztliche Leistungen nicht abrechenbar.

Privat abrechnen

Punktzahl:
647
(1) 37,71 (2.3) 86,74 (3.5) 131,99
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

Abrechnungsbestimmungen

keine

Leistungsinhalt

  • Knochenentnahme z.B. mittels Fräsen und Knochenfiltern, Diamantscheiben, Trepan-/Hohlbohrern, piezoelektrischen Sägen/Feilen oder Schabinstrumenten [Bone Scraper®]). Verwendet werden große Knochenblöcke, Knochenchips, Knochenspäne und/oder Knochenmus.
  • primäre Wundversorgung

Kommentare

  1. Diese Leistung kann von Zahnärzten gem. § 6 Abs. 2 GOZ nur im Zusammenhang mit der Behandlung von Kieferbrüchen berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss