2002 Versorgung kleine Wunde, einschließlich Umschneidung und Naht

Gebührenziffer:
2002
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Versorgung kleine Wunde, einschließlich Umschneidung und Naht

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
18
Abrechenbar je:
Wunde

Abrechnungsbestimmungen

  1. je Wunde
  2. GOÄ Nr. 2000, 2001, 2003, 2004, und 2006 nicht für dieselbe Wunde berechenbar
     

Leistungsinhalt

  • Reinigung
  • Desinfektion
  • Naht
  • Wundabdeckung
  • Kompression
  • o.Ä.

Kommentare / Hinweise

Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein. Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde. Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2002 und 2005 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden. Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2002 und 2005; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.

Kommentarquelle:
LRW

Privat abrechnen

Punktzahl:
160
(1) 9,33 (2.3) 21,45 (3.5) 32,64
Abrechenbar je:
Wunde

Abrechnungsbestimmungen

  1. Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.

Leistungsinhalt

  • Reinigung
  • Desinfektion
  • Umschneidung der Wunde, um älteres Gewebe zu entfernen und die Wundränder anzufrischen
  • Naht
  • Wundabdeckung
  • o.Ä.

zusätzlich berechnungsfähig

Kommentare

  1. Die Nr. Ä2002 kann nur dann berechnet werden, wenn keine chirurgische Maßnahme vorausgegangen ist.
  2. Als Naht ist auch eine Klammerung anzusehen
  3. Generell ist zu beachten, dass die primäre Wundversorgung im Leistungsansatz jeder chirurgischen Position enthalten ist.
  4. Wunden sind Verletzungen der Haut und/oder Schleimhaut und können oberflächlich oder ausgedehnt oder tief sein.
  5. Als Wunde gilt auch die Brandwunde oder Schürfwunde.
  6. Nicht als Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003 anzusehen sind durch Krankheit entstandene offene Körperstellen (Geschwüre), Ulcus cruris, Fistelwunden, Eiterungswunden.
  7. Durch Operationen entstandene Wunden sind keine Wunden im Sinne der Nrn. 2000 und 2003; als unselbstständige Teilleistung der Operation kann deren Versorgung weder für den Operationszugang noch für den -abschluss berechnet werden.
  8. je zu versorgende Wunde
  9. Nrn. 2000 und 2003 sind nicht abrechnungsfähig zur Versorgung einer nach Zahnextraktion entstandenen Wunde oder einer anderen Operationswunde.
  10. nicht neben GOÄ Nr. 2001 - 2004 und 2006 für dieselbe Wunde berechenbar
  11. Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss