UP1 Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung

BEMA Bewertungszahl:
27
BEMA Nr.:
UP1
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung

Leistung

Untersuchung und Beratung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene

Dokumentation

  • Untersuchungsergebnisse
  • vorliegende Voraussetzungen für UKPS
  • Dokumentation über Beratung
Abrechenbar je:
Unterkieferprotrusionsschiene

Kommentare / Hinweise

UP1

Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung

1. Die Leistung nach Nr. UP1 umfasst die Prüfung, ob die zahnmedizinisehen Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene vorliegen, insbesondere eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers, eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene sowie keine der Versorgung entgegenstehenden Kiefergelenksstörungen.

2. Neben einer Leistung nach Nr. UP1 kann für dieselbe Sitzung eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur abgerechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dient. Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung erbracht wird.

3. Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung ,,Schlafmedizin" oder der Qualifikation nach § 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGS V abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

BEMA-Nr. UP1:

Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene einschließlich Beratung:

Die Leistung nach Nr. UP1 dient der Untersuchung des Patienten im Hinblick auf die grundsätzliche Versorgungsfähigkeit mit einer Unterkieferprotrusionsschiene sowie der diesbezüglichen Beratung des Patienten.

Im Rahmen der Prüfung des Ausschlusses zahnmedizinischer Kontraindikationen wird untersucht, ob die zahnmedizinischen Voraussetzungen für die angestrebte Versorgung vorliegen.

Dazu gehören insbesondere eine ausreichende Fähigkeit zur Mundöffnung, eine ausreichende aktive Protrusionsbewegungsmöglichkeit des Unterkiefers sowie eine ausreichende Verankerungsmöglichkeit der Schiene.

Darüber hinaus müssen der Versorgung entgegenstehende Kiefergelenksstörungen ausgeschlossen werden.

Die Untersuchung eines Patienten auf Versorgungsfähigkeit und eine sich anschließende Versorgung erfolgen ausschließlich auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung ,,Schlafmedizin" oder der Qualifikation nach§ 6 Absatz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V.

Das Vorliegen einer entsprechenden ,,Überweisung" ist Abrechnungsvoraussetzung.

Die Parteien sind sich einig, dass dem Vertragszahnarzt ein schriftliches Dokument für die praxisinterne Dokumentation zu übermitteln ist.

Eine bestimmte Form wird hierfür nicht festgelegt, es gelten die Vorgaben und ggf. zu verwendenden For- Seite 5 von 8 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses mulare im vertragsärztlichen Bereich.

Der Bewertungsausschuss bewertet die Leistung UP1 in Relation zu vergleichbaren Leistungen bzw. Leistungsbestandteilen des BEMA mit 27 Punkten.

Angesichts der auf die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene zielenden Beratung als Bestandteil der Nummer UP1 scheidet daneben eine Abrechnung der BEMA-Nr. Ä 1 mit derselben Zielrichtung aus. Eine Beratungsgebühr nach Nr. Ä1 kann aber dann in derselben Sitzung abgerechnet werden, wenn eine Beratung zu anderen zahnmedizinischen Sachverhalten erfolgt.

Für die Abrechnung der BEMA-Nr. Ä 1 in Folgesitzungen ist Voraussetzung, dass sie als alleinige Leistung erbracht wird.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Abrechnungsbeispiele

Gerichtsurteile

Beschlossen durch