K4 Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik

BEMA Bewertungszahl:
11
BEMA Nr.:
K4
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik

Leistung

  • semipermanente Schienung
  • Anwendung Ätztechnik

Dokumentation

  • Anamnese, Befund, Diagnose
  • aufgetretene Schwierigkeiten
  • Aufklärung des Patienten über Verhaltensmaßnahmen
  • Angabe der geschienten Zähne, bzw. der betroffenen Interdentalräume
  • Material
Abrechenbar je:
Interdentalraum

Abrechnungsbestimmungen

Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.

Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

  1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
  2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
  3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
  4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

- Materialkosten für Kunststoff, je Interdentalraum
• Das Entfernen einer semipermanenten Schiene wird nach der GOÄ-Nr. 2702 berechnet.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- für Schienungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer KFO Behandlung
- für semipermanente Schienen aus Metall

Kommentare / Hinweise

Die Leistung kann angezeigt sein zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- und postchirurgischen Fixationsmaßnahmen.

Das Ziel der Behandlung besteht in der Reduzierung der Bewegungsmöglichkeit von Einzelzähnen, wodurch in Kombination mit entsprechenden Therapiemaßnahmen parodontitische Prozsse ausgeheilt werden können.

Abnehmbare Dauerschienen erfüllen fachlich nicht die Kriterien einer zweckmäßigen Versorgung. Sie können daher nicht mehr abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
KZBV
  1. Der verwendete Kunststoff für die semipermanente Schienung kann als Material berechnet werden.
  2. Die Nr. K4 ist genehmigungspflichtig.
  3. Sie ist einmal je Interdentalraum berechnungfähig, d.h. für die Schienung eines Zahnes kann sie zwei Mal berechnet werden.
  4. Die K4 kann auch zur Lockerung parodontal geschädigter Zähne im Rahmen der systematische PAR-Therapie berechnet werden.
  5. Für die Entfernung der semipemanenten Schiene kann die Nr. Ä2702 über das Kieferbruchformular berchnet werden.
  6. Für die Fixation eines reponierten Zahnes oder postchirurgische Maßnahmen der Schienung ist die Nr. Ä2697 zu berechnen
  7. Schienungsmaßnahmen während einer kieferorthopädischen Behandlung sind nicht nach K4 berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).
  • Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  • In einigen KZV Bereichen ist eine vorherige Genehmigung nicht notwendig (regionale Vereinbarungen der KZV)
  • Zum Teil wurden mit einzelnen Krankassen hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens eigene Vereinbarungen getroffen

 

Gerichtsurteile

Beschlossen durch