Ä928 Röntgenaufnahme der Hand

BEMA Bewertungszahl:
30
BEMA Nr.:
Ä928
Behandlungsbereich:
Röntgen

Beschreibung

Röntgenaufnahme der Hand

Leistung

Röntgenaufnahme der Hand inkl. Auswertung

  • bei Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter nur dann, wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und das Wachstumsende notwendig ist,
  • wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung erforderlich ist

Dokumentation

  • Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
  • Zeitpunkt und Art der Anwendung
  • untersuchte Körperregion
  • den erhobenenen Befund
  • Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1,
  • die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
  •  
Abrechenbar je:
Handröntgenaufnahme

Abrechnungsbestimmungen

• Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

Zusatzleistung abrechenbar

• und alle weiteren erbrachten zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen

Zusatzleistung nicht abrechenbar

• Wenn die Handröntgenaufnahme aus anderen Gründen erfolgt (z. B. zur Größenbestimmung)
• für Fehlprojektionen
• nicht auswertbare Aufnahme

Kommentare / Hinweise

  1. Diese Leistung kann je Aufnahme nach Maßgabe der Indikationsbeschreibung in den Kieferorthopädie-Richtlinien erbracht werden. Voraussetzung ist die Feststellung einer Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter, allerdings nur dann, wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und das Wachstumsende notwendig ist. Sie kann auch erforderlich werden, wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters erforderlich ist.
Kommentarquelle:
KZBV

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  • Strenge Indikationseingrenzung (Ausnahmeleistung)
  • Nicht zur Vorausberechnung der Körpergröße
  • Bei erheblicher Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter nur dann,
  1. wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und Wachstumsende notwendig ist,
  2. wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters für die Durchführung der KFO-Behandlung erforderlich ist (chirurgischer Grenzfall).
  • Vor dem 11. Lebensjahr ohne Aussagewert und deshalb zu unterlassen.
Kommentarquelle:
KZBV

Röntgenaufnahme der Hand mit Auswertung

  1.  bei Abweichung des chronologischen vom Dentitionsalter nur dann, wenn eine Orientierung über das Wachstumsmaximum und das Wachstumsende notwendig ist, oder
  2.  wenn nach abgeschlossener Dentition die Kenntnis des skelettalen Alters für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung erforderlich ist.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch