99c Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen:Weitergehende Maßnahmen Dreiviertel der Bew.-Zahl für die ges. Behandlung

BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
99c
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen

Weitergehende Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-zahl für die ges. Behandlung

Leistung

  • Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen:
    • Weitergehende Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-zahl für die ges. Behandlung

Dokumentation

  • erbrachte Leistungen
  • Abformmaterial
  • ggf. Zahnfarbe
  • Grund des Behandlungsabbruchs

Abrechnungsbestimmungen

1. Leistungen nach den Nrn. 98 a, b und c sind voll abrechnungsfähig, wenn die Abformung in ein Modell übertragen worden ist.

2. In den Fällen der Nr. 99 c sind die Leistungen nach den Nrn. 98 e, f, g und h vor der funktionsgerechten Eingliederung des Zahnersatzes zu Dreiviertel ihrer Bewertungszahl abrechnungsfähig.

3. Ist bei Leistungen nach den Nrn. 98 e, g und h noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt, ist die halbe Bewertungszahl dieser Nummern berechenbar. Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme Dreiviertel der Bewertungszahl abrechnungsfähig.

4. Genehmigte Heil- und Kostenpläne, auf denen Teilleistungen (Nrn. 22, 94 a, 94 b, 99) und Leistungen nach der Nr. 7 b ohne das Hinzutreten weiterer Leistungen abgerechnet werden, macht der Zahnarzt bei seiner Abrechnung besonders kenntlich. Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies auf dem Heil- und Kostenplan. Die KZV rechnet diese Heil- und Kostenpläne gesondert ab.

Kommentare / Hinweise

  1. Bei Abbruch einer prothetischen Behandlung nach Ermittlung der Bissverhältnisse und weitergehenden Maßnahmen (z.B. Wachsaufstellung, Einprobe usw.), können die Nrn. 96a, 96b, 96c oder 97a/97ai oder 97b/97bi zu dreiviertel abgerechnet werden.
  2. Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt vollständig erbracht wurden (z.B. Funktionsabformung/Stützstiftregistrat) können komplett abgerechnet werden.
  3. Für Leistungen nach den Bema-Nrn. 98e, 98g, 98h/1 oder 98h/2 kann nur die Hälfte der Bewertungszahl abgerechnet werden, wenn noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgte. Nach Einprobe wird dreiviertel der Gebühr nach Bema-Nr. 98e, 98g, 98h/1 oder 98h/2 abgerechnet.
  4. Die entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe abzurechnen.
  5. Genehmigte Heil- und Kostenpläne, auf denen Teilleistungen abgerechnet werden, werden bei Abrechnung besonders gekennzeichnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch