98e (i) Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97 a oder b zusätzlich

BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
98e
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97 a oder b zusätzlich

Leistung

Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen z.B. bei

  • Torus palatinus (Gaumenwulst)
  • Exostosen (Knochenvorsprüngen)
  • Neigung zu Entzündungen der abgedeckten Mundschleimhaut bei Verwendung von Prothesenkunststoff
  • hohem Bruchrisiko bei atypischen kaufunktionellen Belastungen
  • hohem Bruchrisiko bei Patienten, die gewohnheitsmäßig mit den Zähnen knirschen oder pressen (Bruxismus)
  • hohem Bruchrisiko bei Patienten, die bei der Arbeit mit den Zähnen pressen (z.B. Schwerarbeiter)
  • ungünstigen Platzverhältnissen im Oberkiefer für eine Prothesenbasis aus Kunststoff, z.B. extrem tiefer Biss, Deckbiss, hoher und spitzer Gaumen, extrem ausgebuchteter Tuber maxillae (Vorwölbung an der Hinterfläche des Oberkieferknochens)

Dokumentation

  • Besonderheiten (Exostosen, Bruxismus, etc.)
  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
Abrechenbar je:
Metallbasis

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach der Nr. 98 e ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abrechnungsfähig. Sie ist nicht abrechnungsfähig für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen (z. B. aus Silber-Zinn).
  2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 ist die Nr. 98 e in den unter Nr. 1 genannten Fällen abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98 e i zu kennzeichnen.

Kommentare / Hinweise

Zahnersatz Richtlinie 9. Mai 2016

III. Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz

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30. Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.

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Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  1. Bei der Versorgung eines Kiefers mit einer totalen Prothese oder Cover-Denture-Prothese nach Bema-Nr. 97a oder 97b, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Metallbasis nach Bema-Nr. 98e eingearbeitet werden. Ausnahmefälle sind z. B. Torus palatinus, Exostosen, Unverträglichkeit von Prothesenkunststoffen, hohem Bruchrisiko bei Bruxismus und Pressen
  2. Wird eine Metallbasis ohne besondere Begründung nach den Richtlinien in die Prothese eingearbeitet, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Die Berechnung der totalen Prothese oder Cover-Denture-Prothese erfolgt dann nach GOZ-Nr. 5220/5230.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde: 4.5

Gerichtsurteile

Beschlossen durch