98d (i) Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage

BEMA Bewertungszahl:
23
BEMA Nr.:
98d(i)
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage

Leistung

  • Dabei werden für den Ober- und Unterkiefer wie für die übliche einfache Bissnahme labortechnisch Bissschablonen hergestellt und im Mund des Patienten eingepasst.
  • In einem weiteren Arbeitsgang werden anschließend die Registrierinstrumente auf die Bissschablonen montiert. Diese Registrierinstrumente bestehen aus zwei Registrierplatten.
  • Eine Registrierplatte ist mit einem Stützstift (Schreib- oder Gravierstift) versehen. Dieser Stützstift ist zentral angeordnet, d.h. im Mittelpunkt der Okklusionsschablone montiert, die im Oberkiefer verwendet wird.
  • Die zweite Registrierplatte ist glatt und dient der Aufzeichnung der Kieferbewegungen. Sie wird auf die Bissschablone montiert, die im Unterkiefer verwendet wird.
  • Die Registrierbehelfe werden in den Mund des Patienten eingesetzt. Unter Anweisung des Zahnarztes führt der Patient mit dem Unterkiefer Vor-, Rück- und Seitwärtsbewegungen aus. Dabei zeichnet der Stützstift einen Pfeilwinkel auf die Registrierplatte im Unterkiefer. In der Pfeilspitze (sog. „Fadenkreuz“) wird die Spitze des Stützstiftes fixiert. Dies kann durch die Montage eines mit entsprechender Bohrung versehenen Plexiglasplättchen geschehen.
  • Anschließend verschlüsselt der Zahnarzt in dieser Stellung die Regis­trierplatten im Mund des Patienten. Er bringt dazu mit einem kleinen, flachen Löffel z.B. dünn angerührten Abdruckgips zwischen die Schablonen in den Mundvorhof ein.
  • Nach Erhärtung des Abdruckgipses werden die so fixierten Registrierschablonen entfernt und im zahntechnischen Labor auf den Modellen in einem Mittelwertartikulator montiert.

Dokumentation

  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
  • Besonderheiten
Abrechenbar je:
Registrat

Abrechnungsbestimmungen

1. Eine Leistung nach der Nr. 98 d ist nur neben der Leistung nach Nr. 97 (Totalprothese, Cover-Denture-Prothese) abrechnungsfähig, auch auf implantatgestützten Totalprothesen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unterkiefer zu Oberkiefer mit einfacheren Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.

2. Material- und Laboratoriumskosten sind gesondert abrechnungsfähig.

3. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist die Nr. 98 d abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98 d i zu kennzeichnen.

Kommentare / Hinweise

  1. Die Abrechnung dieser Leistung wird auf Totalprothesen und Cover-Denture-Prothesen nach Nr. 97 (97a, 97b) begrenzt. Sie ist auch abrechnungsfähig auf implantatgestützten Totalprothesen. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Lagebeziehung von Unterkiefer zu Oberkiefer mit einfacheren Methoden (Hand-Bissnahme) nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.
  2. Material- und Laborkosten sind gesondert abrechnungsfähig, und zwar die BEL II - Nr. 021 4 (Basis für Stützstiftregistrierung), die BEL ll - Nr. 023 0 (Registrierplatte und -stift auf Basen) sowie die Kosten für die konfektionierten Teile und die Systemteile.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die Intraorale Stützstiftregistrierung kann nur im Zusammenhang mit der Anfertigung von Totalprothesen und Cover-Denture-Prothesen abgerechnet werden, wenn die Lagebeziehung von Unterkiefer zu Oberkiefer mit einfachen Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.
  2. Das Stützstiftregistrat ist einmal je Gesamtbefund abrechenbar, wenn ein oder beide Kiefer mit Totalprothese(-n) bzw. Cover-Denture-Prothese(-n) versorgt werden.
  3. Die Abrechnung der intraoralen Stützstiftregistrierung ist auch bei der Herstellung von implantatgestützten Totalprothesen möglich.
  4. Fallen Stützstiftregistrate bei partiellen Prothesen (Nr. 96a-c) an, so sind diese als außervertragliche Leistungen nach der GOZ-Nr. 8010 zu vereinbaren.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ 01.06.2015

J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen gehören gem. § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V nicht zur vertragszahnärztlichen Behandlung und dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden.

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen können bei Versicherten der GKV auf Grundlage der Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen erbracht und nach GOZ abgerechnet werden.

Wegen des sehr speziellen Spektrums der funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen gibt es keine Überschneidungen bzw. Schnittstellen von im Abschnitt J. der GOZ aufgeführten Leistungen mit Sachleistungen, die im BEMA beschrieben sind. Dies gilt grundsätzlich auch für das Festzuschusssystem, allerdings wird mit der Nr. 8010 GOZ („Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat“) auch das Stützstiftregistrat  erfasst. Soweit im Rahmen einer Versorgung mit Zahnersatz der Festzuschussbefund nach Nr. 4.9 („Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen [Erfordernis einer Stützstiftregistrierung], Zuschlag je Gesamtbefund“) ansetzbar ist, können zusätzlich notwendige Registrierungen der Zentrik des Unterkiefers nach Nr. 8010 GOZ vereinbart werden. Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz sind grundsätzlich alle Zentrikbestimmungen nach GOZ zu berechnen, nur im Falle von Stützstiftregistrierungen muss die erste nach Nr. 98d BEMA und nach den zugeordneten Leistungen des Bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) abgerechnet werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen sich allerdings im Rahmen der Festzuschuss- und Zahnersatz- Richtlinien an den Kosten für Zahnkronen, Zahnersatz und Suprakonstruktionen auch dann beteiligen, wenn funktionsanalytische und/oder funktionstherapeutische Maßnahmen vor einer prothetischen Versorgung oder begleitend zu einer prothetischen Versorgung durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn eine Versorgung mit Einzelkronen ausschließlich aus funktionstherapeutischen Gründen erfolgt.

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen können auch im Rahmen von kieferorthopädischen und kombiniert kieferorthopädisch-chirurgischen Therapien und im Rahmen der Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen vereinbart werden. Die kieferorthopädischen und die chirurgischen Leistungen bzw. die Maßnahmen zur Eingliederung von Schienen sind neben den funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen als Sachleistungen abzurechnen, soweit die entsprechenden Richtlinien erfüllt sind.

Kommentarquelle:
KZBV

Festzuschussbefunde: 4.9

Gerichtsurteile

Beschlossen durch