94b Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 93a und 93b

BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
94b
Behandlungsbereich:
Brücken

Beschreibung

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 93a und 93b

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • erbrachte Leistungen
  • Material
  • Grund des Behandlungsabbruchs

Abrechnungsbestimmungen

  1. Teilleistungen nach der Nr. 93:
    • Präparation des Brückenpfeilers nach Nr. 93a: Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93a
    • Präparation des Brückenpfeilers nach der Nr. 93a mit darüberhinausgehenden Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 93a
    • Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b: Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93b
    • Präparation der Brückenpfeiler nach der Nr. 93b mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 93b
  2. Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung

Zusatzleistung abrechenbar

Material- und Laborkosten
zahntechnische Leistungen (alle bis zum Behandlungsabbruch erbrachten zahntechnischen Leistungen können abgerechnet werden)

Kommentare / Hinweise

  1. Für den Fall, dass Adhäsivbrücken nicht zum Abschluss gebracht werden können, ist die Abrechnung von Teilleistungen vorgesehen. Bei nicht vollendeten Adhäsivbrücken kann nach Präparation der Brückenpfeiler die halbe Bewertungszahl nach Nr. 93 abgerechnet werden. Fallen über die Präparation hinaus weitere Maßnahmen an, kann Dreiviertel der Bewertungszahl nach Nr. 93 abgerechnet werden.
  2. Sofern eine prothetische Behandlung nicht vollendet wird, hat der Versicherte Anspruch auf anteilige Festzuschüsse. Der Anspruch beläuft sich auf 50 oder 75 Prozent der für die vorliegenden Befunde maßgeblichen Festzuschüsse.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die Bema-Nr. 93 kann zur Hälfte abgerechnet werden, wenn an den Zähnen Retentionen zur Aufnahme von Retentionsflügeln einer Adhäsivbrücke präpariert wurde.
  2. Die Bema-Nr. 93 kann zu Dreiviertel abgerechnet werden, wenn an den Zähnen Retentionen zur Aufnahme von Retentionsflügeln einer Adhäsivbrücke und weitere Maßnahmen, wie z. B. Abformungen, Herstellen von Arbeitsmodellen, erfolgten. Die Adhäsivbrücke wurde noch nicht eingegliedert.
  3. Bis zum Abbruch der Behandlung entstandene zahntechnische Kosten sind voll berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde: 8.3, 8.4

Gerichtsurteile

Beschlossen durch