7a Vorbereitende Maßnahmen

BEMA Bewertungszahl:
19
BEMA Nr.:
7a
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung

Leistung

  • Abformung und Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen, kieferorthopädischen  Auswertung und Planung, schriftliche Niederlegung
  • Aufbewahrung der Modelle

Dokumentation

  •  
  • Dokumentation der diagnostischen Auswertung der Planungsmodelle (Bema-Nr. 117)
  • Datum der Modellherstellung und Aubewahrung der Modelle entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften.
  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Bissnahmematerial, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
Abrechenbar je:
Abformung des Ober- und Unterkiefers

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach den Nrn. 7a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden.
  2. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 a) sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
  3. Die Geb. Pos. 7b ist nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig.
  4. Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach der Nr. 7b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 100 in der Regel nicht abrechnungsfähig.
  5. Leistungen nach der Nr. 7a oder b sind nach dem für die Kieferorthopädie und zahnprothetische Behandlung geltenden Punktwert abzurechnen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Leistungen erbracht werden.

Zusatzleistung abrechenbar

• kieferorthopädische Therapie nach Bema-Nrn. 119 bis 131
• zzgl. Material- und Laborkosten

Kommentare / Hinweise

Der Vertragszahnarzt hat die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung mit Zahnbezug fortlaufend in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation kann auch durch geeignete Verfahren in elektronischer Form erfolgen.
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen oder sonstigen Behandlungsunterlagen, z. B. Heil- und Kostenpläne, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien und vertragsärztliche Befunde, deren Einholung der Vertragszahnarzt veranlasst hat, sind grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde, aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften – z. B. die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) eine abweichende Aufbewahrungszeit vorschreiben.

 

Positivliste der keiferorthopädischen Leistungen

  • Alginat, Hartgips, dreidimensional in habitueller Okklusion orientiert nach Bissnahme mit Modellierwachs,Festlegung Molarenrelation (von bukkal)
  • Wird weitere Diagnostik aufgrund außervertraglicher Maßnahmen erforderlich, ist diese Maßnahme nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

 

Kommentarquelle:
KZBV

Die BEMA-Nrn. 118 und Ä 934a können im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, nur in begründeten Fällen dreimal, die BEMA-Nrn. 7a und 117 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu dreimal, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abgerechnet werden.

Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers mit fixierter Okklusion und dreidimensional orientiert (Planungsmodell) einschließlich Analyse.
Das Modell des einzelnen Kiefers muss neben der genauen Darstellung der Zähne und des Alveolarkammes auch die Kieferbasis und die Umschlagfalte der Gingiva abbilden.

Die Aufbewahrungsfrist für diese Modelle beträgt 10 Jahre.
Die Abformung nur eines Kiefers für ein Situationsmodell (Ober- oder Unterkiefer) ist im Bema nicht enthalten und kann nur nach entsprechender Vereinbarung privat in Rechnung gestellt werden.
Für Arbeitsmodelle, die nur zur Herstellung von Behandlungsgeräten angefertigt werden, können nur die zahntechnischen Leistungen und das verwendete Abformmaterial abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Urteil zur Verwendung der digital/optischen  Vorgehensweise:

„Die digitale/optische Vorgehensweise der Klägerin sei nicht unter die BEMA-Nrn. 7a, 117 zu fassen. Lese man diese Bestimmungen in Zusammenschau mit Nr. 7.1, so zeige sich, dass von „Herstellung der Modelle“ und „Material- und Laboratoriumskosten“ auszugehen sei und damit nur herkömmliche Gipsabdrücke oder Abdrücke mit anderen Materialien gemeint seien. Auch weiche die Anwendung eines Intraoral-Scanners sehr stark von der Herstellung des herkömmlichen Negativabdrucks ab, bei dem der Versicherte auf einen mit Material gefüllten Abformlöffel beiße. Dafür bedürfe es einer vollständig anderen technischen Ausrüstung und Schulung. Insgesamt verfolgten die beiden Methoden zwar dieselbe Zielsetzung, wiesen aber keine wesentlichen praktischen Übereinstimmungen auf. […] Auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung gehe davon aus, dass die digitale Vorgehensweise und die Herstellung von 3-D-Modellen nicht unter die BEMA-Nrn. 7a, 117 fielen; dies gehe aus einer Vereinbarung hervor, die sie am 18. November 2016 mit dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden getroffen habe.“

Gegen das Urteil hat die betroffene Berufsausübungsgemeinschaft Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen anführt: Die streitigen Abrechnungsbestimmungen seien auch auf die von der Klägerin praktizierte „opto-elektronische Abformung“ anzuwenden, da auch diese die Erstellung eines „Modells“ im Sinne von BEMA-Nr. 7a nach sich ziehe, wenn auch ohne die Verwendung physischer Materialien und als 3-D-Modell. Zu der Frage, wie abzuformen sei, enthalte BEMA-Nr. 7a keine Aussage. Ohnehin müsse in der Begrifflichkeit streng unterschieden werden zwischen „Abformung“ und „Modell“. Es gehe hier um die Herstellung einer digitalen Abformung, deren Ergebnis ein digitaler Abdruck in Gestalt einer hochpräzisen Aufnahme des Zahnbogens sei. Es gehe nicht um die analoge Anwendung der BEMA-Nr. 7a auf die „opto-elektronische Abformung“; vielmehr erfülle diese die tatbestandlichen Voraussetzungen der BEMA-Nr. 7a; der Methodenwechsel sei unbeachtlich. Das Verfahren der „optoelektronischen Abformung“ unterscheide sich so wenig von der bislang konventionellen Methode wie das „digitale Röntgen“ von dem vormals praktizierten Röntgen: Beide Male mündeten sowohl die ältere als auch die neuere Methode in einer Bildgebung. […] Die KZV Bayern habe ausdrücklich anerkannt, dass bei der Verwendung eines Intraoralscanners die BEMA-Nrn. 7a und 117 abrechenbar seien. Von der faktisch praktizierten Nichtabrechenbarkeit der digitalen Vorgehensweise dürfe nicht auf die Rechtmäßigkeit der Nichtabrechenbarkeit geschlossen werden.

Beschlossen durch