47b Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

BEMA Bewertungszahl:
72
BEMA Nr.:
47b
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
Hem

Beschreibung

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

Leistung

  • Luxation und Extraktion des Zahnteils
  • Anwendung von Hilfsmitteln, z. B. spezielle Fräsen, um die Wurzeln der Zahnhälften voneinander zu trennen
  • Auskratzung von Granulationsgewebe oder einer kleinen Zyste, Glätten der Knochenränder, Stillung einer kleinen Blutung
  • primäre Wundversorgung

Dokumentation

  • Patientenaufklärung, Einverständniserklärung des Patienten
  • Zahnangabe
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Diagnose und Grund für den vorliegenenden "Ausnahmefall"

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 47b ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung abrechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Die Prognose von Hemisektionen und Teilextraktionen mehrwurzeliger Zähne ist aus zahnmedizinischer Sicht kritisch zu beurteilen. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung sind diese Leistungen daher nur angezeigt, wenn hierdurch eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann oder wenn sie zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung erforderlich ist. Die Prämolarisierung, d.h. die Teilung eines Molaren gehört nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung und kann daher nicht nach Nr. 47b abgerechnet werden.

 

Kommentarquelle:
KZBV

Dreiwurzelige Zähne, wie sie die Oberkiefermolaren darstellen, können jedoch auch chirurgisch in Zahnsegmente unterteilt werden, allerdings werden sie hierbei nicht – dem eigentlichen Wortsinn der Hemisektion nach – halbiert. Vielmehr entstehen bei der Teilung dreiwurzeliger Zähne folgende Möglichkeiten: – Die Belassung der drei entstandenen Zahnsegmente. Dieses Verfahren wird Wurzelseparation oder auch Trisektion genannt. Es wird jedoch indikationsbedingt und wegen der schwierigen technischen Durchführbarkeit nur in sehr speziellen Fällen zur Anwendung gelangen und stellt ebenso wie die Prämolarisierung keine Vertragsleistung dar.Eines der entstandenen Zahnsegmente (in der Regel das kleinere, nur eine Wurzel umfassende Segment) wird entfernt. Man spricht dann von einer Wurzelamputation oder Teilextraktion. Diese kann mit dem zugehörigen Kronenanteil oder auch als reine Wurzelamputation ohne zugehörigen Kronenanteil erfolgen. Diese Maßnahme ist als Hemisektion mit nachfolgender Teilextraktion zu werten und stellt somit unter Berücksichtigung der Ausnahmefälle der Nr. 47b eine Vertragsleistung dar.

Kommentarquelle:
LRW

Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021

IV. Chirurgische Behandlung
1. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören
a) das Entfernen von Zähnen oder deren Wurzeln,
b) chirurgische Eingriffe bei Mund- und Kieferkrankheiten, wenn die Heilung durch andere Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht so schnell zu erreichen ist.
2. Beim Entfernen von Zähnen und anderen chirurgischen Eingriffen im Mund- und Kieferbereich soll die Vorgehensweise gewählt werden, die
a) eine schnelle Wundheilung erwarten lässt,
b) Schleimhaut und Knochenverhältnisse soweit wie möglich erhält,
c) günstige Voraussetzungen schafft für eine spätere prothetische Versorgung.
3. Die Notwendigkeit zur Zahnextraktion ergibt sich aus Befund und Diagnose.
Die Zahnextraktion kann angezeigt sein bei
a) umfangreicher kariöser Zerstörung eines Zahnes,
b) fortgeschrittener Parodontalerkrankung,
c) Erkrankungen der Pulpa und des apikalen Parodontiums, die einer endodontischen und chirurgischen Therapie nicht zugänglich sind,
d) traumatischen Zahnfrakturen,

e) fehlstehenden, verlagerten oder impaktierten Zähnen sowie bei kieferorthopädischer Indikation,
f) schlechter Prognose anderer Maßnahmen
g) oder wenn wichtige medizinische Gründe eine zwingende Rechtfertigung da-für liefern, eine bestehende oder potentielle orale Infektionsquelle zu beseiti-gen.
4. Eine Wurzelspitzenresektion ist insbesondere indiziert
a) wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
b) wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
c) bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption.
Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
5. Die Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe angezeigt und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung.
6. Bei der chirurgischen Behandlung im Oberkiefer wird der Schmerz durch Infiltrations-anästhesie ausgeschaltet, bei größeren Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen sowie bei der chirurgischen Behandlung im Unterkiefer durch Leitungsanästhesie. Die Infiltrationsanästhesie ist neben der Leitungsanästhesie in der Regel nicht angezeigt. Dies gilt nicht bei der Parodontalbehandlung.

Protokollnotiz
Der Bundesausschuss stellt fest:
„Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.“

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch