29 Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn

BEMA Bewertungszahl:
11
BEMA Nr.:
29
Behandlungsbereich:
Endodontie
Abkürzung:
Dev

Beschreibung

Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn

Leistung

• Eröffnen des Zahnes und der Pulpa
• Entfernen des akut entzündeten Weichgewebsanteils der Pulpa und Zwischeneinlage eines devitalisierenden (abtötenden) Medikamentes
• prov. Versorgung des Zahnes

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Vitalität
  • verwendetes Material
Abrechenbar je:
Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

Kommentare / Hinweise

  1. Die Nr. 29 ist je Zahn nur einmal abrechenbar.
  2. Keine weitere Dev in späterer Sitzung möglich
  3. In separater Sitzung CP,P und Pulp (Bema-Nrs. 25,26,27) vorab möglich.
  4. Die im Zusammenhang mit der Devitalisierung vorgenommene Eröffnung des Zahnes kann nicht als Trepanation (Bema-Nr. 31) berechnet werden.
  5. In späterer Sitzung WK, Med und WF(Bema-Nr. 32,34,35) möglich
  6. Die Abrechnung ist an Milchzähnen und bleibenden Zähnen möglich.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021

Konservierende Behandlung

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9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:

a) Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.
b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.
e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messauf-nahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutz-bestimmungen abrechenbar.

9.2 Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.

9.3 Bei einer Nekrose des Pulpengewebes muss die massive bakterielle Infektion des Wurzelkanalsystems beseitigt werden. Nach der Entfernung des infizierten Pulpagewebes sollen die Wurzelkanäle mechanisch-chemisch ausreichend aufbereitet, desinfiziert und bis zur apikalen Konstriktion gefüllt werden.
9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird.
Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt.
Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

9.5 Bei endodontal-parodontalen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.
10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn, der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch