181b Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Telekonsils

BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
181b
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Abkürzung:
Kslb

Beschreibung

Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
b) im Rahmen eines Telekonsils
 

Dokumentation

  • Datum und Uhrzeit
  • Name des Arztes/Zahnarztes bzw. der Ärzte/Zahnärzte
  • Grund der konsillarischen Erörterung
  • Vorgehensweise bzw. weiterer Ablauf, ggf. Therapieplanung
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistungen nach Nrn. 181a und 181b sind abrechenbar für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, wenn sich der Zahnarzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat. Unter persönlicher Erörterung nach Nr. 181a ist der Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärzte/Zahnärzte zu verstehen. Die fernmündliche Erörterung wird mittels Fernsprecher durchgeführt. Ein Telekonsil nach Nr. 181b ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der in § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten nach Nr. 181b mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet.
  2. Die Leistungen nach Nr. 181a und Nr. 181b sind auch dann abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen/zahnärztlichen Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
  3. Die Leistungen nach Nr. 181a und Nr. 181b sind nicht abrechenbar, wenn die Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums sind. Sie sind nicht abrechenbar für routinemäßige Besprechungen.

Kommentare / Hinweise

  • Unter einer konsiliarischen Erörterung (Konsilium) versteht man die Beratung mehrerer (Zahn-)Ärzte über einen Krankheitsfall.
  • Das Konsil kann von jedem Arzt bzw. Zahnarzt abgerechnet werden, der sich im persönlichen Kontakt mit der Erkankung des Versicherten befasst hat.
  • Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist z. B. die Beratung zwischen dem Zahnarzt und dem Hausarzt/einem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen/einem Kieferorthopäden als Konsilium anzusehen.
  • Nicht abrechnungsfähig sind Besprechungen und Beratungen von Zahnärzten einer Berufsausübungsgemeinschaft (auch überörtlich) und von (Zahn-)Ärzten, die einer Praxisgemeinschaft angehören, sofern es sich um gleiche oder ähnliche Fachrichtungen handelt.
  • Konsiliarische Erörterungen können persönlich oder telefonisch erfolgen.
  • Die telefonische Auskunftserteilung zur Abklärung von bereits bekannten Medikamentenunverträglichkeiten oder zur Abfrage medizinischer Befunde, ist kein abrechnungsfähiges Konsilium.
  • Für die konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V ist die Bema-Nr. 182 abrechnungsfähig.
  • Das Konsilium aufgrund einer außervertraglichen Behandlung (z.B. Implantatsetzung) ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.
  • Die Leistung beschreibt die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nutzung der § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten
    elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern.
  • Ein zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienstanbieter nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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