155 Besuch je weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 154

BEMA Bewertungszahl:
26
BEMA Nr.:
155
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Abkürzung:
Bs5

Beschreibung

Besuch je weiteren pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 154 – einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung


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Leistung

Weggang des Zahnarztes aus seinen Praxisräumen oder aus seiner Wohnung zum Zweck des Aufsuchens eines weiteren Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in einem Alten- oder Pflegeheim), auf der er regelmäßig tätig ist. Der Besuch muss vom Patienten (oder einer vertretungsberechtigten Person) angefordert oder bei Folgebesuchen vom Zahnarzt mit dem Patienten (oder dem Vertreter) vorher vereinbart worden sein. Darüber hinaus muss die konkrete Besuchszeit vorher vereinbart worden sein und ein Kooperationsvertrag mit der Pflegeeinrichtung bestehen.

Dokumentation

  • Grund des Besuchs - Anforderung dokumentieren
  • Angabe des Besuchsortes und der zurückgelegten Wegstrecke
  • Inhalt der Beratung
  • eingehende Untersuchung
Abrechenbar je:
Besuch

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung nach Nr. 155 ist nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden, wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht und wenn die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat.
  2. Neben der Leistung nach Nr. 155 sind die Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 153a und 153b nicht abrechnungsfähig. Die Nr. 155 kann zusätzlich zum Wegegeld und zur Reiseentschädigung abgerechnet werden..

Zusatzleistung abrechenbar

• zusätzlich abrechenbar, §8 GOÄ Wegegeld und §9 GOÄ Reiseentschädigung

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Kommentare / Hinweise

Kann nur im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit der Pflegeeinrichtung abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Zu IV. Fassung der Gebührennummern 151 bis 155, 171, 172: Die Besuchsgebühr nach BEMA-Nr. 151 wird aufgewertet.

Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass über diese Gebührennummer vorrangig Einzelbesuche abgerechnet werden, die für den Zahnarzt - besonders im privaten, häuslichen Umfeld des Ver­ sicherten - mit einem höheren Aufwand verbunden sind. Demgemäß wird in BEMA­ Nr. 152 für weitere Besuche, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgen, differenziert, ob diese in derselben häuslichen Gemeinschaft (dann BEMA-Nr. 152a) oder in derselben Einrichtung (dann BEMA-Nr. 152b) erfolgen. In den Abrechnungsbestimmungen wird der Begriff der häuslichen Gemeinschaft konkretisiert und klargestellt, dass die Gebühr nach Nr. 152a nur abrechnungsfähig ist für Versicherte, die in dersel­ ben Privatwohnung des nach Nr. 151 aufgesuchten Versicherten leben.

Unter dem Be­ griff der Einrichtung i. S. d. Gebühr nach Nr. 152b sind z. B. betreute Wohngemeinschaften und stationäre Pflegeeinrichtungen zu verstehen, in denen Besuche in Abgrenzung zu BEMA-Nr. 153 nicht im Sinne einer regelmäßigen Tätigkeit zu vorab festgelegten Zeiten erfolgen. In der Systematik hieran anknüpfend wird künftig die BEMA-Nr. 153 für regelmäßige Besuche in stationären Einrichtungen ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags herangezogen und differenziert nach dem Aufsuchen eines Versicherten und den in diesem Zusammenhang erfolgenden Besuchen weiterer Versicherter in dieser Einrichtung. In den Abrechnungsbestimmungen wird klargestellt, dass die Gebührennummern 153a und 153b abrechnungsfähig sind für Versicherte in einer stationären Pflegeeinrichtung sowie für Versicherte, die in einer Einrichtung untergebracht sind, in der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, und insoweit gemäß § 71 Abs. 4 SGB XI nicht unter den Begriff der Pflegeeinrichtung i. S. v. § 71 Abs. 2 SGB XI fallen. Für Besuche in Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags wird die Trennung zwischen Erst- und zusätzlichem Besuch in den Gebührennummern 154 und 155 unverändert beibehalten. Lediglich wird die Bewertung der BEMA-Nr. 154 angehoben.

Die Gebührennummern 171a und 171b werden als Zuschläge für Besuche nach BEMA-Nrn. 151 und 152 deklariert. Der Zuschlag nach Nr. 171a wird aufgewertet. In den Gebührennummern 172a und 172b bleiben Zuschläge für Besuche in Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags gemäß BEMA-Nrn. 154 und 155 erhalten. Auch hier erfolgt eine Höherbewertung, die einen Anreiz geben soll, Kooperationen mit Pflegeeinrichtungen einzugehen und aufrecht zu erhalten.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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