131c Eingliederung einer Gesichtsmaske

BEMA Bewertungszahl:
50
BEMA Nr.:
131c
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung einer Gesichtsmaske

Leistung

  • Anpassung und EIngleidern der Gesichtsmaske
  •  eine Kopf-Kinn-Kappe ist keine vertragliche Leistung
     

Dokumentation

  • Typ und Hersteller der eingegliederten Apparatur
  • Zahnangabe und Tragehinweise für Gerät und zusätzliche Elemente (Gummizüge)
  • Tragedauer
  • Informationen zur Unterweisung von Patient und Erziehungsberechtigten

 

  • Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind. sind.
Abrechenbar je:
Gesichtsmaske

Abrechnungsbestimmungen

  1. Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.

Zusatzleistung abrechenbar

• kieferorthopädische Therapie nach Bema-Nrn. 119 bis 131
• u.v.m.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Leistungen nach BEMA Nrn. 121 -124
nicht abrechenabr für Kopf-Kinn--Kappe

Gerichtsurteile

Beschlossen durch